0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 zunächst mit der Nummer 393 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 393 entspricht dem bisher in § 291e Abs. 12 enthaltenen geltenden Recht. Die Gesellschaft für Telematik (gematik) ist verpflichtet, im Abstand von 2 Jahren einen Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis vorzulegen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 70 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Nummerierung geändert (alt: 393). Aufgrund neuer Paragrafen erfolgt die Verschiebung an den neuen Regelungsstandort (neu: 394).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die gematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) regelmäßig einen Bericht über den Aufbau und die Weiterentwicklung des Verzeichnisses auch im Hinblick auf eine bessere Verzahnung zwischen Versorgung und Gesundheitsforschung vorzulegen. Der Bericht enthält eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen sowie Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards, auf deren Grundlage der Gesetzgeber die Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Schritte prüfen kann. Das BMG leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter (Einführung der Gesundheitskarte – Das Interoperabilitätsverzeichnis "vesta", BT-Drs. 19/451, https://dserver.bundestag.de/btd/19/004/1900451.pdf; Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis "vesta", BT-Drs. 19/26134, https://dserver.bundestag.de/btd/19/261/1926134.pdf; abgerufen: 18.9.2022). Die Berichte ermöglichen, das Interoperabilitätsverzeichnis zu evaluieren (Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 394 Rz. 9).

2 Rechtspraxis

2.1 Berichtspflicht (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik legt dem BMG erstmals zum 2.1.2018 einen Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis vor (Satz 1). Der Bericht ist regelmäßig im Abstand von 2 Jahren zu wiederholen. Der Bericht enthält eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen sowie Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards, auf deren Grundlage der Gesetzgeber die Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Schritte prüfen kann (Satz 2).

2.2 Fakultative Inhalte (Abs. 2)

 

Rz. 4

Das BMG kann über den Pflichtinhalt (Abs. 1) hinaus weitere Inhalte bestimmen.

2.3 Weiterleitung (Abs. 3)

 

Rz. 5

Das BMG leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 6

gematik, Interoperabilitäts-Navigator INA, www.ina.gematik.de; abgerufen: 18.9.2022.

Pharmazeutische Zeitung (Herausg.), Gematik will bei Vesta das Steuer übernehmen, www.pharmazeutische-zeitung.de/gematik-will-bei-vesta-das-steuer-uebernehmen-123478; abgerufen: 17.5.2021.

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