2.1 Berichtspflicht (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik legt dem BMG erstmals zum 2.1.2018 einen Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis vor (Satz 1). Der Bericht ist regelmäßig im Abstand von 2 Jahren zu wiederholen. Der Bericht enthält eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen sowie Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards, auf deren Grundlage der Gesetzgeber die Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Schritte prüfen kann (Satz 2).

2.2 Fakultative Inhalte (Abs. 2)

 

Rz. 4

Das BMG kann über den Pflichtinhalt (Abs. 1) hinaus weitere Inhalte bestimmen.

2.3 Weiterleitung (Abs. 3)

 

Rz. 5

Das BMG leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.

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