Rz. 7

Vor Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis (§ 387 Abs. 1) bewertet die gematik, inwieweit die technischen und semantischen Standards, Profile und Leitfäden den Interoperabilitätsfestlegungen entsprechen. Die Vergleichbarkeit der elektronischen Anwendungen hinsichtlich ihres Verwendungszwecks und ihrer Informationsinhalte ist zu berücksichtigen. Experten sind in die Bewertung durch die gematik einzubeziehen (Abs. 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge