Rz. 5

Der Kreis derjenigen, die antragsberechtigt sind, ist begrenzt und wird abschließend aufgezählt. Antragsberechtigt sind die Anwender der informationstechnischen Systeme (z. B. Leistungserbringer) und deren Interessenvertretungen (z. B. Fachgesellschaften oder Gremien der Selbstverwaltung), die Anbieter informationstechnischer Systeme, wissenschaftliche Einrichtungen, fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie Standardisierungs- und Normungsorganisationen. Der Begriff des Anbieters umfasst den Hersteller, Zwischenhändler oder Lieferanten eines informationstechnischen Systems sowie Organisationen der Selbstverwaltung, die ein Informationssystem zur Unterstützung einer elektronischen Anwendung zur Nutzung anbieten.

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