Rz. 4

Für die Aufnahme von Informationen in das Interoperabilitätsverzeichnis kann die gematik Entgelte verlangen (Satz 1). Der lesende Zugriff auf das Verzeichnis ist kostenfrei. Von der Ermächtigung hat die gematik Gebrauch gemacht und Einzelheiten in einem Entgeltkatalog geregelt (Satz 2; www.vesta-gematik.de/entgelt, Stand 20.6.2018; abgerufen: 17.9.2022). Die in § 291e Abs. 4 a. F. enthaltene Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist inzwischen nicht mehr erforderlich. Die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das BMG) hält als Gesellschafterin 51 % der Geschäftsanteile (§ 310 Abs. 2 Nr. 1) und kann auf diesem Weg die Entscheidungen der gematik beeinflussen.

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