2.1 Entscheidungsvorschlag (Abs. 1)

 

Rz. 3

Das Schlichtungsverfahren ist bei der Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik (gematik; § 319) zu beantragen. Damit wird das förmliche Schlichtungsverfahren eingeleitet. Antragsberechtigt sind die in §§ 364 bis 368 genannten Vertragspartner. Der Antrag ist zulässig, wenn eine Vereinbarung (z. B. nach einer Kündigung einer der bestehenden Vereinbarungen) oder eine erforderliche Anpassung oder Ergänzung nicht zustande kommt. Die Schlichtungsstelle entscheidet innerhalb von 4 Wochen, nachdem das Verfahren eingeleitet wurde, und legt einen Entscheidungsvorschlag vor. Das Schlichtungsverfahren ist damit abgeschlossen. Die Frist wird durch den wirksam zugegangenen Antrag ausgelöst (Ereignistag).

2.2 Stellungnahme (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Schlichtungsstelle führt ein förmliches Verwaltungsverfahren nach dem SGB X durch. Innerhalb des Verfahrens haben die Vereinbarungspartner nach den §§ 364 bis 368 und die gematik Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gelegenheit ist aktiv durch die Schlichtungsstelle einzuräumen. Eine Anhörung (§ 24 SGB X) ist nicht erforderlich. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist einzuräumen, bevor der Entscheidungsvorschlag vorgelegt wird. Eine Fristsetzung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben aber empfehlenswert, damit die Schlichtungsstelle die Vierwochenfrist für den Entscheidungsvorschlag einhalten kann.

2.3 Entscheidung (Abs. 3)

 

Rz. 5

Nachdem der Entscheidungsvorschlag vorliegt, haben die Vertragspartner eine Frist von 2 Wochen, innerhalb der sie die Vereinbarung oder ihre Änderung oder Ergänzung beschließen können. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Entscheidungsvorschlag den Vertragspartnern zugeht. Ggf. ist der Tag maßgebend, an dem der Entscheidungsvorschlag dem zeitlich letzten Vertragspartner zugeht. Wird die Frist von 2 Wochen versäumt, ohne dass die Vertragspartner eine einvernehmliche Entscheidung treffen, wird eine weitere 2-Wochen-Frist in Gang gesetzt. Innerhalb dieser Frist entscheidet die Schlichtungsstelle anstelle der Vertragspartner. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), gegen den die Adressaten (Vertragspartner) Rechtsschutz in Anspruch nehmen können.

 

Rz. 5a

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem BMG zur Prüfung vorzulegen, das sie in Ausübung der Rechtsaufsicht innerhalb eines Monats beanstanden kann, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt (§ 322 Abs. 1 und 3). Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist behoben, kann das BMG anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden. Die Entscheidung des BMG ist für die Leistungserbringer sowie die Krankenkassen und ihre Verbände verbindlich (§ 322 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5).

2.4 Verbindlichkeit (Abs. 4)

 

Rz. 6

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist für die potenziellen Vertragspartner, Leistungserbringer, Krankenkassen und ihre Verbände verbindlich (Satz 1). Die Verbindlichkeit kann beseitigt werden, indem die Vertragspartner eine Vereinbarung auf der Grundlage des Entscheidungsvorschlags (Abs. 1) treffen (Satz 2). Bis dahin ist die Entscheidung der Schlichtungsstelle verbindlich.

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