Rz. 3

Die Vereinbarung über technische Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366, zu telemedizinischen Konsilien nach § 367, bei telemedizinischem Monitoring nach § 367a und zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem BMG jeweils zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlage ist für die Vertragsparteien verpflichtend. Es liegt im Ermessen des BMG, die Vereinbarung zu beanstanden. Ohne eine Beanstandung wird die Vereinbarung nach dem Ablauf der Frist (Abs. 3) wirksam. Die Vorlagepflicht erfasst auch Änderungen, Ergänzungen oder Anschlussverträge. Die Vereinbarungspartner kommen ihrer Pflicht nach, indem einer von ihnen die Vereinbarung dem BMG übermittelt. Eine besondere Form ist für die Vorlage nicht vorgeschrieben (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 369 Rz. 8).

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