2.1 Prüfung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Vereinbarung über technische Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366, zu telemedizinischen Konsilien nach § 367, bei telemedizinischem Monitoring nach § 367a und zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem BMG jeweils zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlage ist für die Vertragsparteien verpflichtend. Es liegt im Ermessen des BMG, die Vereinbarung zu beanstanden. Ohne eine Beanstandung wird die Vereinbarung nach dem Ablauf der Frist (Abs. 3) wirksam. Die Vorlagepflicht erfasst auch Änderungen, Ergänzungen oder Anschlussverträge. Die Vereinbarungspartner kommen ihrer Pflicht nach, indem einer von ihnen die Vereinbarung dem BMG übermittelt. Eine besondere Form ist für die Vorlage nicht vorgeschrieben (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 369 Rz. 8).

2.2 Stellungnahme (Abs. 2)

 

Rz. 4

Bevor das BMG eine Ermessensentscheidung darüber trifft, ob die vorgelegte Vereinbarung zu beanstanden ist, haben der BfDI und das BSI eine Gelegenheit zur Stellungnahme (Satz 1). Dafür kann das BMG eine angemessene Frist setzen (Satz 2). Die Frist ist so zu bemessen, dass dem BMG ggf. eine Beanstandung innerhalb der Frist nach Abs. 3 möglich ist.

2.3 Beanstandung (Abs. 3)

 

Rz. 5

Das BMG kann die Vereinbarung innerhalb eines Monats ganz oder teilweise beanstanden. Der Fristlauf beginnt, wenn die Vereinbarung dem BMG vorgelegt wird (Ereignistag). Die Beanstandung liegt im Ermessen des BMG. Ohne Beanstandung wird die Vereinbarung nach dem Ablauf der Frist wirksam. In die Ermessensentscheidung über eine Beanstandung sind die Stellungnahmen des BfDI und des BSI einzubeziehen. Die Beanstandung ist als Mittel der Rechtsaufsicht (Kania, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 369 Rz. 11 m. w. N.) ein Verwaltungsakt, gegen den Rechtsschutz (Aufsichtsklage nach § 54 Abs. 3 SGG; Kania, a. a. O., Rz. 16) in Anspruch genommen werden kann.

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