Rz. 2

Die Vereinbarungen nach §§ 364 bis 368 werden dem BMG zur Prüfung vorgelegt. Vorher haben der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Gelegenheit, zu den Vereinbarungen Stellung zu nehmen. Für eine Beanstandung durch das BMG ist eine Frist gesetzt.

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