Rz. 6

Kommt die Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle der gematik (§ 319) einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren kann frühestens nach der abgelaufenen Frist (Abs. 1 Satz 1) beantragt werden. Antragsberechtigt sind ausschließlich die KBV und der GKV-Spitzenverband. Kommt es weder zu einer Vereinbarung noch zu einem Antrag auf Schlichtung, greift das BMG als Aufsichtsbehörde mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ein.

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