Rz. 3

Die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter einzelner Dienste und Komponenten der elektronischen Patientenakte sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Versicherten befugt, wenn der Versicherte

  • ausreichend informiert wurde (§ 343) und
  • in die Einrichtung der Patientenakte eingewilligt hat

(Satz 1). Formelle Anforderungen an die Einwilligung enthält die Vorschrift nicht. Verarbeitet werden dürfen die für die Einrichtung erforderlichen administrativen personenbezogenen Daten. Der Begriff "verarbeiten" ist in Anlehnung an die Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO zu verstehen (Buchholtz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 344 Rz. 12). Demnach ist "verarbeiten" jeder Vorgang "im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verarbeitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung".

 

Rz. 3a

Das Verfahren wird durch einen entsprechenden Antrag des Versicherten ausgelöst (§ 350). Anschließend darf die Krankenkasse versichertenbezogene Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln (Satz 2).

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