0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. § 350 regelt den Anspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse, die dort gespeicherten Daten über beanspruchte Leistungen in die elektronische Patientenakte zu übertragen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Versicherte kann von seiner Krankenkasse verlangen, die dort vorhandenen Leistungsdaten auf die elektronische Gesundheitskarte zu übertragen. Dazu gehören auch nachträglich geänderte Diagnosen. Ausgeführt wird die Übertragung durch den Anbieter der Akte. Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze vereinbaren die in Abs. 2 genannten Spitzenverbände. Der Versicherte wird durch die Krankenkasse über seinen Anspruch informiert. Die Vorschrift umfasst Daten außerhalb des aktuellen Behandlungskontextes. Hinsichtlich dieser Daten hat der Versicherte keinen Anspruch auf Übermittlung und Speicherung gegenüber dem Leistungserbringer (Buchholtz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 350 Rn. 11).

2 Rechtspraxis

2.1 Übertragungsanspruch (Abs. 1)

 

Rz. 3

Versicherte können verlangen, dass Daten der Krankenkasse über beanspruchte Leistungen (§ 341 Abs. 2 Nr. 8) in die Patientenakte übertragen werden. Der Anspruch besteht ab dem 1.1.2022 und richtet sich gegen die Krankenkasse. Die Daten werden durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte übertragen und in der Akte gespeichert. Die Daten in der Akte sind Kopien. Die Ursprungsdaten verbleiben bei der Krankenkasse. Der Versicherte kann seinen Anspruch durch einen formlosen Antrag bei seiner Krankenkasse geltend machen. Ermessen ist nicht eingeräumt.

2.2 Vereinbarung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu vereinbaren (Satz 1). Die Regelung sieht vor, die Vereinbarung bis zum 31.12.2020 abzuschließen. Durch die Vereinbarung ist sicherzustellen, dass in der Patientenakte erkennbar ist, welche Daten von der Krankenkasse stammen (Satz 2). Die Vereinbarung sieht zum 1.1.2022 die Bereitstellung der Daten im Format PDF vor (Vereinbarung v. 26.5.2021, veröffentlicht auf www.gkv-spitzenverband.de, Rubrik Digitalisierung und Innovation/eGK und Telematikinfrastruktur; abgerufen: 23.7.2021). Die Bereitstellung der Daten im FHIR®-Format wird von den Vereinbarungspartnern zum 1.1.2023 angestrebt.

2.3 Information (Abs. 3)

 

Rz. 5

Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Versicherten umfassend und leicht verständlich über ihren Anspruch zu informieren (Nr. 1). Dabei hat sie darüber aufzuklären, dass

  • die Daten vom Anbieter der Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden und
  • zuvor ein entsprechender Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse erforderlich ist

(Nr. 2). Der Antrag ist weder an eine bestimmte Form noch an eine Frist gebunden. Vor dem 1.1.2022 gestellte Anträge werden zu diesem Zeitpunkt wirksam.

 

Rz. 5a

Die Information muss derart erteilt werden, dass jeder Versicherte in der Lage ist, sie zu begreifen. Dagegen ergibt der systematische Umkehrschluss zu § 343 Abs. 1 Satz 1, dass die dort aufgestellten gesteigerten Anforderungen (Information muss in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei" erteilt werden) nicht erfüllt werden müssen (Buchholtz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 350 Rz. 17).

2.4 Verpflichtung der Krankenkasse und des Anbieters (Abs. 4)

 

Rz. 6

Auf formloses Verlangen des Versicherten

  • übermittelt die Krankenkasse die Leistungsdaten des Versicherten an den Anbieter der elektronischen Gesundheitsakte (Nr. 1),
  • übermittelt die Krankenkasse nachweislich fehlerhafte oder unvollständige Diagnosedaten in berichtigter Form an den Anbieter der Patientenakte (Nr. 2),
  • ist der Anbieter verpflichtet, die übermittelten Daten in der elektronischen Patientenakte zu speichern (Nr. 3).

3 Literatur und Materialien

 

Rz. 7

gematik (Herausg.), ePA, www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte; abgerufen: 16.1.2023.

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