Rz. 3

Die gematik hatte bis zum 30.6.2020 die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel elektronisch nach § 360 Abs. 1 übermittelt werden können (Satz 1 Nr. 1). Für die flächendeckende Einführung elektronischer ärztlicher Verordnungen sind funktional abgestimmte, interoperable und sichere Verfahren erforderlich (BT-Drs. 19/8753 S. 69). Mit der Regelung wird die gematik verpflichtet, die dafür erforderlichen Maßnahmen zunächst beschränkt auf apothekenpflichtige Arzneimittel umzusetzen. Dazu sind die erforderlichen Spezifikationen zu erstellen und Zulassungsverfahren zu etablieren, damit auf dieser Grundlage Industriefirmen entsprechende Produkte entwickeln und am Markt anbieten können.

 

Rz. 3a

Für die Nutzung elektronischer Verordnungen in der Telematikinfrastruktur nicht zwingend Vorgaben im Sinne eines Schriftformerfordernisses (vgl. § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. § 126a BGB) zu beachten. Vielmehr ermöglicht die Vorschrift eine formoffene und flexible Verfahrensweise (BT-Drs. 19/27652 S. 117). Die verbindlichen Formvorgaben für eine elektronische Verordnung (z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Arzneimittelverschreibungsverordnung) bleiben hiervon unberührt. Zum anderen wird die Vorschrift rechtsförmlich an die in § 360 geänderte Bezeichnung "vertragsärztliche elektronische Verordnungen" angeglichen.

 

Rz. 4

Bis zum 30.9.2023 sind die Voraussetzungen zu schaffen, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen für Betäubungsmittel sowie für Arzneimittel nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomidin) elektronisch nach § 360 Abs. 1 übermittelt werden können (Satz 1 Nr. 2). Bei den Umsetzungsarbeiten sind neben den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung auch die Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/18793 S. 103). Die Fristverschiebung auf den 30.9.2023 ist erforderlich, da sich die von der gematik durchzuführenden Maßnahmen verzögern (BT-Drs. 20/4708 S. 108).

 

Rz. 5

Bis zum 30.6.2021 ergreift die gematik die erforderlichen Maßnahmen, damit für die Versicherten Informationen über das verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel oder Betäubungsmittel, dessen Chargennummer und ggf. dessen Dosierung elektronisch verfügbar sind (Satz 1 Nr. 3; Dispensierinformationen). Damit erhalten Versicherte nicht nur die initialen Verordnungsdaten ihrer Behandler, sondern auch Informationen über die von der Apotheke tatsächlich ausgegebenen Arzneimittel. Auf Wunsch der Versicherten sind diese Informationen, genau wie die Daten zur ärztlichen Verordnung, ebenfalls in der elektronischen Patientenakte (§ 341 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6) zu speichern. Dies trägt zur Verbesserung der Sicherheit der Arzneimitteltherapie der Versicherten bei, insbesondere wenn kein Medikationsplan (§ 31a) beansprucht werden kann (BT-Drs. 19/18793 S. 103 f.). Dabei ist durch die gematik zu berücksichtigen, dass die Bereitstellung der Informationen über abgegebene Arzneimittel in elektronischer Form für die beteiligten Leistungserbringer praktikabel, IT-unterstützt und möglichst mit geringem zusätzlichen Aufwand verbunden sein sollte. Durch die Beschränkung des Auftrags der gematik auf apothekenpflichtige Arzneimittel wird gewährleistet, dass elektronische Verschreibungen nicht zugleich für Hilfsmittel verwendet werden, die in der Apotheke abgegeben werden können. Ein unbotmäßiger Wettbewerbsvorteil gegenüber einer Abgabe von Hilfsmitteln außerhalb der Apotheke und ohne die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Verschreibungen wird so vermieden.

 

Rz. 5a

Die Grundlage zur elektronischen Verordnung bilden die Festlegungen der gematik, die sie im Rahmen der Spezifikationen zu Abs. 1 Nr. 1 und 2 festgelegt hat. Werden Versicherten Verordnungs- oder Dispensierinformationen im Rahmen der elektronischen Patientenakte verfügbar gemacht, dürfen diese Daten nicht die digitale Signatur der Leistungserbringer enthalten (BT-Drs. 19/27652 S. 117). Die Chargennummer als Teil der Dispensierinformationen ist nur dann zu dokumentieren, wenn es dem Arzneimittelabgebenden technisch möglich ist (BT-Drs. 20/3876 S. 55). Dies ist bei einfachen Abgaben eines Fertigarzneimittels oder einer aus Fertigarzneimitteln hergestellten Rezeptur unproblematisch. Praktische und technische Probleme bei der Erfassung und Übermittlung der Chargennummer ergeben sich jedoch noch in den Fällen, in denen Arzneimittel aus mehreren Chargen zur Steigerung der Arzneimitteltherapiesicherheit maschinell patientenindividuell portioniert und verpackt werden (Verblisterung) und diese Verblisterung, z. B. im Rahmen der Heimversorgung, unter Hinzunahme durch sog. Blisterzentren erfolgt. In diesen Ausnahmefällen liegen die notwendigen Chargeninformationen ggf. nicht zum Zeitpunkt der Abgabe vor und können aufgrund dessen nicht in die Dispensierinformationen aufgenommen werden. Die bei der maschinell...

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