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Das Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat in Art. 1 Nr. 1a die Norm zum 29.12.2022 eingeführt. Sie ist im Zusammenhang mit der zeitgleichen Änderung des § 39 Abs. 1 zusehen, durch die die tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus als weitere Form der Krankenhausbehandlung geschaffen wurde.

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