Rz. 10

Mit Wirkung zum 19.11.2020 ist in Abs. 8 geregelt worden, dass die aus der Liquiditätshilfe des Gesundheitsfonds gezahlten Ausgleichszahlungen nach Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt erstattet werden. Hierfür teilt das BAS dem BMG unverzüglich die Höhe des an die Länder jeweils nach Abs. 4 Satz 2 ab dem 18.11.2020 überwiesenen Betrags mit. Die Mitteilungen des BAS werden vom BMG wöchentlich dem Bundesministerium der Finanzen übermittelt. Nach einer solchen Mitteilung erstattet der Bund den Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche.

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