Rz. 3

Abs. 1 der Vorschrift regelt den Rechtsanspruch der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Berechtigt sind danach Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen die Krankenkassen eine Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 oder nach § 111a Abs. 1a abgeschlossen haben. Mit § 111a sind nunmehr im Gesetz ausdrücklich die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen benannt worden, die bisher aufgrund der vorgenannten Schutzverordnung des BMG in den Geltungsbereich der Vorschrift einbezogen waren. Eine rechtliche Änderung war mit dieser Benennung nicht verbunden.

Weitere Voraussetzung für Ausgleichszahlungen ist, dass diese Einrichtungen wegen der SARS-CoV-2-Pandemie Einnahmeausfälle dadurch haben, dass Betten nicht belegt werden können und auch eine Kompensation der Einnahmeausfälle durch speziell geregelte alternative Versorgungsmöglichkeiten nicht möglich ist.

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