BMF, Schreiben v. 14.5.2008, IV A 4 - S 0338/07/0003

Bezug: BMF-Schreiben vom 27.6.2005 (BStBl 2005 I S. 794) und vom 14.4.2008 (BStBl 2008 I S. 536);
  TOP 15 der Sitzung AG AO I/2008 vom 5. bis 7.5.2008

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 11.2.2008, 2 BvR 1708/06 die gegen den BFH-Beschluss vom 28.6.2006, VII B 324/05 (BStBl 2006 II S. 692) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Die Anweisung, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen (Anlage zum BMF-Schreiben vom 27.6.2005, BStBl 2005 I S. 794, zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14.4.2008, BStBl 2008 I S. 536), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

SolzG 1995 vor § 1;

AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

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