Überblick
Die Anweisung, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen, hebt das BMF mit sofortiger Wirkung auf. Ein Ruhenlassen von Rechtsbehelfsverfahren kommt nicht mehr in Betracht.
Kommentar
Das BVerfG hat mit Beschluss v. 11.2.2008, 2 BvR 1708/06, die gegen den BFH-Beschluss v. 28.6.2006, VII B 324/05 BStBl II S. 692, gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.
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