Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Die gleich lautenden Erlasse v. 28.10.2016 zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG wurden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen

Der BFH hatte die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt (vgl. BFH, v. 12.1.2017, IV R 55/11, und v.14.6.2018, III R 35/15 (zuvor I R 41/15)). Gegen die BFH-Entscheidung v. 14.6.2018 wurde eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die jedoch das BVerfG durch Beschluss v. 5.9.2021, 1 BvR 2150/18, nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Festsetzungen erfolgen endgültig

Die Finanzverwaltung hat hierauf reagiert und die gleich lautenden Erlasse v. 28.10.2016 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Damit sind sämtliche erstmalige Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG künftig insoweit endgültig durchzuführen. Die Finanzverwaltung verweist außerdem auf die Regelungen des BMF-Schreibens v. 15.1.2018, in der Fassung vom 31.1.2022.

Gleichlautende Erlasse v. 6.2.2023

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