Rz. 18

Zur Besteuerung der Umsätze sog. ECU-Ausgaben vgl. BMF v. 2.7.1991.[1]

Eine Leistung, die lediglich darin besteht, unsortiertes Bargeld (z. B. Spendengelder) zu sortieren und zu zählen, dürfte nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG fallen, weil es sich insoweit nicht um einen Geldverkehrsumsatz i. S.d. Vorschrift, sondern um einen technischen Umsatz mit Geld handelt.[2]

 

Rz. 19

Die Überlassung einer (elektronischen) Zahlungskarte gegen den Einbehalt eines als Pfand bezeichneten Betrags ist eine Lieferung, wenn der Karteninhaber nach Übergabe frei über die Karte verfügen kann. Die Überlassung der Zahlungskarte ist keine Nebenleistung zu dem (nicht steuerbaren) Tausch von Zahlungsmitteln, denn ihr kommt als Transportmittel und notwendiger Schlüssel für die elektronische Zahlung ein eigenständiger Wert zu. Es liegt kein Umsatz im Zahlungsverkehr vor, denn die Bereitstellung der Zahlungskarte führt noch nicht zu einer Übertragung von Geldern des Karteninhabers an einen Zahlungsempfänger. Die Leistung des Unternehmers gegenüber dem Kartenerwerber beschränkt sich darauf, dass mit der Karte die technischen Voraussetzungen für die bargeldlose Zahlung vermittelt werden.[3]

[1] BMF v. 2.7.1991, IV A 2 – S 7229 – 10/91, UR 1992, 152.
[3] FG Hamburg v. 7.2.2017, 2 K 14/16, EFG 2017, 783 – zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bereitstellung von elektronischen Zahlungskarten im Rahmen eines bargeldlosen Zahlungssystems; Rev. neu anhängig, AZ beim BFH XI R 19/19.

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