Rz. 139

Der Lieferer oder Abnehmer hat als Auslagerer bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG[1] oder nach § 24 Abs. 1 UStG[2] anwendet.

[1] Kleinunternehmer, vgl. Hinweis auf § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG in § 19 Abs. 1 S. 3 UStG.
[2] Pauschalierende Land- und Forstwirte, § 4 Nr. 4a S. 2 UStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge