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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 4a [Umsatzsteuerl ... / 6.3 Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes

Ferdinand Huschens
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Rz. 131

Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr.[1] Der Besteuerung unterliegt somit der letzte vor der Auslagerung liegende – zunächst steuerfreie – Umsatz. Dieser Umsatz muss nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auslagerung stehen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Auslagerer.[2] Dem Auslagerer obliegen auch die Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten für die Auslagerung. Für den Unternehmer, der die letzte vor der Auslagerung liegende Lieferung tätigt, ändert sich an der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser nachträglich steuerpflichtig werdenden Lieferung nichts, wenn er selbst nicht der Auslagerer ist, d. h. wenn der Gegenstand nicht sofort – im Zusammenhang mit der Lieferung – ausgelagert wird (Rz. 141). Wird der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ausgelagert, ist der liefernde Unternehmer als Auslagerer Steuerschuldner (Rz. 141). In diesem Fall ist die Lieferung unmittelbar steuerpflichtig, d. h., in diesem Fall kann entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht mehr von einem Entfallen einer – vorherigen – Steuerbefreiung die Rede sein.

 

Rz. 132

Die für eine nach § 4 Nr. 4a UStG steuerfreie Leistung ausgewiesene USt wird nach § 14c Abs. 1 UStG vom Unternehmer geschuldet. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer gleichwohl nicht als Vorsteuer abziehen.[3] Das gilt m. E. auch dann, wenn die betreffende Leistung später wegen der Auslagerung des Gegenstands steuerpflichtig wird.

 

Rz. 133

Besteuert werden:

  • die der Auslagerung vorangegangene Lieferung;
  • der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb;
  • die der Auslag...

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