4.4.4.1 Allgemeines

 

Rz. 215

Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG werden bestimmte sonstige Leistungen dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden; allgemein spricht man hier vom Ort der Leistung am "Tätigkeitsort". Diese besondere Ortsbestimmung gilt für sonstige Leistungen, die in einem bestimmten – im Gesetz besonders bezeichneten – positiven Tun bestehen.[1] Der Leistungsort bestimmt sich bei dieser Ortsregelung nach dem Ort, an dem die sonstige Leistung tatsächlich bewirkt wird[2]; dagegen ist der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ohne Belang.[3] Der Grund für diese Sonderregelung dürfte darin zu sehen sein, dass der tatsächliche Verbrauch dieser Leistungen – mithin ihre Inanspruchnahme – zumeist an dem Tätigkeitsort erfolgt, es ist daher konsequent, sie auch dort der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Zudem handelt es sich bei dieser Regelung um eine relativ leicht durchführbare Bestimmung des Leistungsortes.

 

Rz. 216

Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG stimmt zu einem Teil mit der Ortsbestimmung des bis zum 31.12.2010 geltenden § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG überein; neu ist insbesondere der Buchst. b – die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle – eingefügt worden. Dieser Buchst. b war die Jahre zuvor "nicht belegt"; neu gefasst wurde auch der Buchst. c. Zu beachten ist des Weiteren, dass bei den Regelungen der Nr. 3 Buchst. a aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben[4] zum 1.1.2011 weitere Änderungen erfolgten und zusätzlich in den § 3a Abs. 3 UStG eine Nr. 5 für die Einräumung bestimmter Eintrittsberechtigungen an Unternehmer eingefügt wurde[5], was im Ergebnis eine Sonderregelung zu dem früheren § 3a Abs. 3a UStG darstellt. Allgemein gilt, dass der Leistungsort der in § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG in drei Gruppen genannten sonstigen Leistungen danach ausgerichtet ist, an welchem Ort der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil tätig wird; man spricht deshalb auch von am Tätigkeitsort bezogenen Leistungen.

 

Rz. 217

Zu beachten ist, dass § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG in den Leistungsalternativen des Buchst. b unabhängig davon gilt, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht.[6] In der Alternative der Buchst. a und c – bei den kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Leistungen sowie bei den Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung – darf der Leistungsempfänger dagegen kein Unternehmer sein. Diese Unterscheidung innerhalb einer Nummer des § 3a Abs. 3 UStG trägt m. E. allerdings nicht zur Übersichtlichkeit der Regelung bei, auch weil hier zur Abgrenzung immer der (sperrige) Unternehmerbegriff der Leistung "an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist" verwendet wird.

Rz. 218–224 einstweilen frei

[2] Abschn. 3a.6 Abs. 1 S. 2 mit Verweis auf EuGH v. 9.3.2006, C-114/05, Gilian Beach, EU:C2006:169, UR 2006, 350.
[4] Durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates v. 12.2.2008, ABl. EU 2008, Nr. L 44, 11.
[5] Durch das JStG 2010, BGBl I 2010, 1768; vgl. dazu nachfolgend Rz. 226ff.
[6] Dies galt bis zum 31.12.2010 auch für die in § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG genannten Leistungen.

4.4.4.2 Kulturelle, künstlerische, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen o. ä. Leistungen wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG)

4.4.4.2.1 Allgemeines und Entwicklung der Regelung

 

Rz. 225

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG war durch die Neufassung des § 3a UStG zum 1.1.2010 dahingehend erweitert worden, dass die den kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden, wissenschaftlichen und unterrichtenden Leistungen "ähnlichen Leistungen" im Gesetz mit dem Beispiel der Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen konkretisiert wurden. Daraus wird deutlich, dass diesen Leistungen in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zukommt (Rz. 187a ff.). Tatsächlich hat der Gesetzgeber hier die bisher bereits zu beachtende Rechtsprechung des EuGH kodifiziert.[1]

 

Rz. 225a

MWv 1.1.2011 erfolgte durch die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 53 und 54 MwStSystRL die nächste Änderung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG[2], welche eine wichtige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift zur Folge hatte. Seit diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nach dem Status des Dienstleistungsempfängers zu unterscheiden; die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer.[3] Für entsprechende Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellten Rechtssubjekten richtet sich die Leistungsortsbestimmung i. d. R. nach § 3a Abs. 2 UStG oder – bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen – nach dem neu geschaffenen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Rz. 296ff.). Nunmehr bedarf es wegen dieser Neuregelung zwar bei der Feststellung der Rechtsgrundlage weiterer Unterscheidungen, für die Vielzahl der möglichen zwischenunternehmerischen Leistungen dürfte es sich aber um eine Vereinfachung handeln.[4] Festzuhalten ist nur, dass der Leistungsort bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu ...

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