4.4.4.2.1 Allgemeines und Entwicklung der Regelung

 

Rz. 225

§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG war durch die Neufassung des § 3a UStG zum 1.1.2010 dahingehend erweitert worden, dass die den kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden, wissenschaftlichen und unterrichtenden Leistungen "ähnlichen Leistungen" im Gesetz mit dem Beispiel der Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen konkretisiert wurden. Daraus wird deutlich, dass diesen Leistungen in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zukommt (Rz. 187a ff.). Tatsächlich hat der Gesetzgeber hier die bisher bereits zu beachtende Rechtsprechung des EuGH kodifiziert.[1]

 

Rz. 225a

MWv 1.1.2011 erfolgte durch die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 53 und 54 MwStSystRL die nächste Änderung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG[2], welche eine wichtige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift zur Folge hatte. Seit diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich nach dem Status des Dienstleistungsempfängers zu unterscheiden; die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur noch für Leistungen an Nichtunternehmer.[3] Für entsprechende Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellten Rechtssubjekten richtet sich die Leistungsortsbestimmung i. d. R. nach § 3a Abs. 2 UStG oder – bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen – nach dem neu geschaffenen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Rz. 296ff.). Nunmehr bedarf es wegen dieser Neuregelung zwar bei der Feststellung der Rechtsgrundlage weiterer Unterscheidungen, für die Vielzahl der möglichen zwischenunternehmerischen Leistungen dürfte es sich aber um eine Vereinfachung handeln.[4] Festzuhalten ist nur, dass der Leistungsort bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen – wegen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG – auch bei Leistungen an Unternehmer am Veranstaltungsort verbleibt.[5]

[1] EuGH v. 9.3.2006, C-114/05, Gillian Beach, EU:C:2006:169, Haufe-Index 1494086, UR 2006, 350.
[2] JStG 2010, BGBl I 2010, 1768.
[4] So auch Meurer, UStB 2011, 23.
[5] Vgl. zum Zwischenhandel mit Eintrittsberechtigungen Moldan, UStB 2013, 238.

4.4.4.2.2 Kulturelle, künstlerische, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG)

 

Rz. 226

In der Nr. 3a des § 3a Abs. 3 UStG hat der Gesetzgeber eine Reihe von – auf einen ersten Blick ähnlich erscheinenden – Leistungen in einer Vorschrift zusammengefasst. Gegenstand dieser Leistungsortsbestimmung sind einerseits Veranstaltungen von Künstlern im weitesten Sinn und andererseits wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen (Rz. 234ff.); allgemein kann man hier vom Oberbegriff der Veranstaltungsleistungen sprechen. Die unionsrechtlichen Grundlagen finden sich in Art. 53 und 54 MwStSystRL und diese haben folgenden Wortlaut:

Art. 53

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen gilt der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Art. 54

(1) Als Ort einer Dienstleistung sowie der damit zusammenhängenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen betreffend Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen der Veranstalter solcher Tätigkeiten, gilt der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.

(2) Als Ort der folgenden Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden:

a) Nebentätigkeiten zur Beförderung wie Beladen, Entladen, Umschlag und ähnliche Tätigkeiten;

b) Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen.

 

Rz. 226a

Die deutsche Regelung entsprach zunächst dem bis zum 31.12.2009 geltenden § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, sodass die bisherigen Grundsätze zur Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale fortgelten konnten. Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] erfolgte allerdings mWv 1.1.2011 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben eine einschneidende Änderung der Vorschrift in der Form, dass es für die Anwendbarkeit der Regelung nunmehr auf den Status des Dienstleistungsempfängers ankommt (Rz. 229). Die Leistungsortsbestimmung des § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG gilt nach der umständlichen Formulierung des Gesetzestextes[2] nur "für kulturelle, künstlerische, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist"; einfach ausgedrückt, muss es sich um Leistungen an Nichtunternehmer[3] handeln.

 

Rz. 227

Die deutsche Regelung entspricht dem neu gefassten Inhalt der MwStSystRL[4], nachdem die Vorschrift bereits in ihrer bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung mit dem StBereinG 1999[5] durch die Aufnahme der "kulturellen Leist...

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