Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Leistungsbündel bei der Veranstaltung einer Schiffsmesse

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die umfassende Leistung, die der Veranstalter einer Messe oder Ausstellung den Ausstellern erbringt, unter die in dieser Bestimmung genannte Kategorie von Dienstleistungen fällt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c

 

Beteiligte

Gillan Beach

Gillan Beach Ltd

Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

 

Verfahrensgang

Conseil d' Etat (Frankreich) (Entscheidung vom 10.01.2005)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Ort des steuerbaren Umsatzes ‐ Steuerlicher Anknüpfungspunkt ‐ Im Rahmen von Schiffsmessen erbrachte Dienstleistungen“

In der Rechtssache C-114/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2005, in dem Verfahren

Ministre de l’Économie, des Finances et de l’Industrie

gegen

Gillan Beach Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und U. Lõhmus,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Jurgensen als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch V. Kyriazopoulos, O. Patsopoulou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White und R. Hill als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ministre de l’Économie, des Finances et de l’Industrie (Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie) und der Gesellschaft Gillan Beach Ltd mit Sitz im Vereinigten Königreich über die Erstattung der Mehrwertsteuer, die diese Gesellschaft beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen in Frankreich für die Veranstaltung zweier Schiffsmessen 1993 in Nizza entrichtete.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Artikel 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) bestimmt:

„Für die Anwendung dieser Richtlinie gilt als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger derjenige Steuerpflichtige nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, der in dem Zeitraum nach Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 in diesem Land weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch ‐ in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung ‐ seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat und der in dem gleichen Zeitraum im Inland keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat …“

4

Artikel 2 der Achten Richtlinie lautet:

„Jeder Mitgliedstaat erstattet einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unter den nachstehend festgelegten Bedingungen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen im Inland erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten beweglichen Gegenstände belastet wurden oder mit der die Einfuhr von Gegenständen ins Inland belastet wurde, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Umsätze oder der in Artikel 1 Buchstabe b) bezeichneten Dienstleistungen verwendet werden.“

5

Zur Bestimmung des Ortes eines steuerbaren Umsatzes heißt es in Artikel 9 der Sechsten Richtlinie:

„(1) Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher A...

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