Rz. 8

§ 27a UStG regelt die Einzelheiten der Zuteilung der deutschen USt-IdNrn und einiger weiterer mit dieser Nummer zusammenhängender Fragen. Dieser besonderen "Steuernummer" (Rz. 14) bedarf der Unternehmer ausschließlich zur Teilnahme am umsatzsteuerlichen europäischen Binnenmarkt; sie ist vom Unionsgesetzgeber als Bestandteil eines Kontrollmechanismus grenzüberschreitender Leistungen geschaffen worden. Durch die Einführung des europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 bedurfte es einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei der USt. Die Kontrolle der unionsweiten geltenden Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug war aufgrund der entfallenen Grenzkontrollen und des damit verbundenen Wegfalls der Erfassung der innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren ab dem 1.1.1993 im reinen Verwaltungsweg nicht mehr möglich. Bedingt durch die gefundene Übergangsregelung des innergemeinschaftlichen Erwerbs[1] konnte der innergemeinschaftliche Geschäftsverkehr aber nur noch durch die Einbindung der an den Umsätzen beteiligten Unternehmer überprüft werden; dazu bedurfte es insbesondere eines im Gebiet der gesamten Union unverwechselbaren Unterscheidungsmerkmals für jeden Unternehmer. Die USt-IdNr. stellt nun gemeinsam mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM) – die in Deutschland in § 18a UStG geregelt ist – einen zentralen Bestandteil des gefundenen neuen Systems der Einbindung der Unternehmer in das Kontrollsystem dar. Beide Regelungen enthalten vorwiegend Verfahrensrecht, sie sind sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Unternehmer von erheblicher praktischer Bedeutung, vor allem bei einer Nichtbeachtung der Vorgaben können sich für Unternehmer auch negative steuerliche Folgen ergeben. Anzumerken ist dazu noch, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für die betroffenen Unternehmer zusätzlichen Aufwand (z. B. Erklärungspflichten) bedeutet.

 

Rz. 9

Der deutsche Gesetzgeber und damit übereinstimmend die Gesetzgeber der anderen Mitgliedstaaten hatten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt zum 1.1.1993 eine ganze Reihe von Kontrollmechanismen in das UStG bzw. in die entsprechenden UStG der Mitgliedstaaten eingefügt. Dies ist aus deutscher Sicht zunächst die bereits genannte USt-IdNr. nach § 27a UStG und die ZM nach § 18a UStG. Weitere Regelungen – u. a. auch die (einfache und qualifizierte) Bestätigungsanfrage nach § 18e UStG – verzahnen diese Anforderungen mit dem Zweck, eine weitgehend zutreffende Besteuerung innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Dazu bedurfte es vor allem eines Informationsaustauschs, der auf einheitlichen europäischen Kriterien beruht.

 

Rz. 10

Um das im Rahmen der ursprünglichen Zusammenarbeits-VO[2] geschaffene EDV-mäßige Mehrwertsteuer-Informationsaustausch-System (deutsche Abkürzung: MIAS[3]) erfolgreich betreiben zu können, wurden die (deutschen[4]) Unternehmer durch § 18a UStG zunächst dazu verpflichtet, ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen unter Nennung der USt-IdNr. des Leistungsempfängers gesondert zu erklären; mittlerweile sind hier auch bestimmte grenzüberschreitende sonstige Leistungen zu erklären (§ 18a UStG Rz. 90ff.). Die einheitliche (nur einmalig vergebene) USt-IdNr. stellt die unverzichtbare Grundlage dieses Systems – das im gesamten Unionsgebiet unverwechselbare Identifikationsmerkmal eines jeden Unternehmers – dar. Der Zweck der Regelung besteht nicht nur darin, ein reines Ordnungsmerkmal zu schaffen, die USt-IdNr. stellt auch ein "Beweiszeichen" und ein Kontrollinstrument dar (Rz. 87ff.); ihre Erteilung ist die grundlegende Voraussetzung für jedes Tätigwerden eines Unternehmers in der EU.[5] Wohl aus diesem Grund ist die Bedeutung der Verwendung der (richtigen) USt-IdNr. – vor allem aufgrund der Rechtsprechung des EuGH[6] – stetig gestiegen (Rz. 92ff.).

 

Rz. 11

In § 18b UStG finden sich dann weitere – damit korrespondierende – Verpflichtungen der Unternehmer für die in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlichen Angaben.[7] Aufgrund dieser Daten ist es dann – theoretisch – möglich, die innergemeinschaftlichen Erwerbe im EU-Staat des Abnehmers mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen des Leistenden in dessen Mitgliedstaat abzugleichen. Zu beachten ist, dass die ursprüngliche (erste) Zusammenarbeits-Verordnung von 1992 mWv 1.1.2004 durch eine neuere europäische Rechtsverordnung ersetzt wurde[8], mWv 1.1.2012 wurde diese Regelung wiederum durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ersetzt.[9]

 

Rz. 12

Die vorgenannten Erklärungspflichten der inländischen Unternehmer setzen allerdings voraus, dass sie die Möglichkeit haben, die USt-IdNrn. ihrer Leistungsempfänger in anderen Staaten der EU möglichst leicht auf ihre Gültigkeit hin überprüfen zu können, denn steuerfrei erwerben kann nach dieser europäischen Regelung nur der Unternehmer mit einer gü...

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