Rz. 20

Die Regelung des § 27a UStG wurde durch die Schaffung des umsatzsteuerlichen Europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 notwendig; es bedurfte ab diesem Zeitpunkt wegen des Wegfalls der Grenzen einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten.[1] Die nach vorgegebenen Kriterien in den einzelnen Mitgliedstaaten vergebenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern[2] (USt-IdNrn.) bilden dabei eine zentrale Säule der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU. Mit dieser "Nummer" ist jeder Unternehmer unverwechselbar identifizierbar, über das zu der USt-IdNr. gehörende "Ländermerkmal" ist im Übrigen leicht feststellbar, welchem Mitgliedstaat der Unternehmer "zuzuordnen" ist (Rz. 90ff.). Die USt-IdNr. stellt insoweit in erster Linie ein Kontrollinstrument dar[3], sie ist kein reines Ordnungsmerkmal (Rz. 23).

 

Rz. 21

Die USt-IdNr. ist vor allem für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr von Bedeutung.[4] Sie erleichtert den Abgleich der Übereinstimmung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder den Austausch von sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten; sie ermöglicht überhaupt erst einen elektronischen Abgleich derartiger Leistungen. Eine USt-IdNr. weist ihren Inhaber als einen Unternehmer oder eine sonstige Person aus (z. B. eine juristische Person), die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der USt unterliegt, insoweit ist sie ein Beweiszeichen für die Unternehmerschaft sowie für das Handeln für unternehmerische Zwecke. Letztlich gibt der Inhaber der USt-IdNr. mit der Angabe dieser Nummer an, dass er Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen beziehen will. Eine deutsche USt-IdNr. ist schriftlich oder über das Internet[5] bei der hier zentral zuständigen Bundesbehörde – dem BZSt – zu beantragen, in den anderen Mitgliedstaaten bestehen entsprechende Behörden. Zu beachten ist, dass in Deutschland – im Unterschied zu einigen anderen Mitgliedstaaten – immer zusätzlich eine Steuernummer vergeben werden muss, es handelt sich hierbei um völlig unterschiedlich aufgebaute Nummern. Die USt-IdNr. kann vom BZSt erst nach Erhalt der Steuernummer zugeteilt werden.[6]

 

Rz. 22

Die Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten haben dabei nach Maßgabe der Zusammenarbeits-Verordnung[7] einerseits elektronischen Zugriff auf die beim BZSt gespeicherten deutschen USt-IdNrn. einschließlich bestimmter Grunddaten der Unternehmer (insbesondere Name und Adresse), des Weiteren werden diesen Behörden auch die von deutschen Unternehmern in ihren Zusammenfassenden Meldungen angegebenen Daten zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage nach § 18e UStG können auch inländische Unternehmer einen Abgleich der Daten ihres ausländischen Abnehmers mit denen der von diesem genannten USt-IdNr. vornehmen lassen. Entsprechendes gilt für die Unternehmer anderer Mitgliedstaaten bezüglich der Angaben deutscher Unternehmer, die diese Auskünfte allerdings im Mitgliedstaat ihrer Ansässigkeit einholen müssen.

 

Rz. 23

Hinsichtlich ihrer Rechtsnatur stellt die USt-IdNr. – im Gegensatz zur Steuernummer – kein reines Ordnungsmerkmal dar, sie ist auch ein "Beweiszeichen" und vor allem ein Kontrollinstrument.[8] Darüber hinaus hat sie bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen[9] und beim innergemeinschaftlichen Erwerb[10] Bedeutung für den Ort der Leistung; insoweit kommt ihr jedenfalls als Beweiszeichen eine wichtige Funktion zu (Rz. 98ff.). Seit dem 1.1.2020 ist sie zudem bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung solcher Lieferungen "heraufgestuft" worden (Rz. 4, Rz. 14 und Rz. 97a).

 

Rz. 24

Die Beantragung der USt-IdNr. und deren Erteilung ist weitgehend unbürokratisch. Hier bedarf es lediglich des bereits genannten Antrags (Rz. 21) eines Unternehmers an das BZSt; dabei können z. B. auch Kleinunternehmer oder Organgesellschaften eine USt-IdNr. erhalten.[11] Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat der Unternehmer demnach einen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke sowie einer USt-IdNr. (Rz. 36), sowohl die Erteilung als auch die Versagung der Zuteilung stellen Verwaltungsakte dar (Rz. 73). Die weitgehend unbürokratische Möglichkeit zur Erlangung der USt-IdNr. ist allerdings in Bezug auf gezielte Manipulationshandlungen bei der USt nicht unproblematisch. Vermeintlich leicht kann sich eine betrügerisch gesinnte Person als Unternehmer generieren und eine USt-IdNr. erlangen, um dann innergemeinschaftliche Erwerbe durchzuführen und die empfangenen Leistungen "steuerfrei" an inländische Abnehmer zu veräußern.[12] Die USt-IdNr. begründet zwar solche Handlungen nicht, sie ermöglicht es einem betrügerischen Unternehmer aber – zumindest für einen gewissen Zeitraum – den äußeren Anschein der Redlichkeit aufzuzeigen (Rz. 104 ff.).

 

Rz. 25

Die USt-IdNr. des Leistungsempfängers ist gem. § 14a UStG bei bestimmten Sachverhalten[...

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