1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Begriffsbestimmungen des § 7 PStTG sind ausschließlich im Zusammenhang mit Plattformbetreibern von Bedeutung, die ihren Sitz in Drittstaaten haben, aber als exterritoriale Betreiber in der EU tätig sind.[1]

[1] § 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.

2 Qualifizierter Plattformbetreiber (Abs. 1)

 

Rz. 2

Abs. 1 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 5 der Amtshilferichtlinie der Begriff des qualifizierten Plattformbetreibers.

 

Rz. 3

Nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber unterfallen ebenfalls den Meldepflichten, sofern sie in der EU ihre Tätigkeiten ausüben.[1] Die Steuerverwaltung der Drittstaaten, aus denen heraus Plattformbetreiber in der EU tätig sind, erhalten dabei keine Informationen zu Anbietern, die in der EU ansässige Plattformen nutzen, da die Meldepflicht nur einseitig gilt.[2]

 

Rz. 4

In der DAC-7-Richtlinie ist ein sog. "Switch off"-Mechanismus vorgesehen, wonach eine Meldepflicht für außereuropäische Betreiber nicht besteht, sofern und soweit sie diese Informationen an ihre örtliche Steuerverwaltung melden, die sodann im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden.[3] Zum einen soll dies den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erlauben, anstelle der einseitigen Meldepflicht im gegenseitigen Interesse eine geregelte Amtshilfe in Bezug auf die von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen durchzuführen. Zum anderen soll der Mechanismus Herausforderungen reduzieren, die entstehen können, wenn Plattformbetreiber in Drittstaaten ihren Verpflichtungen nach dem PStTG nicht nachkommen, da es im Rahmen einer gegenseitigen Amtshilfe an der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsdrittstaats ist, die Beachtung der Melde- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Plattformbetreibern durchzusetzen.[4]

 

Rz. 5

Ist ein qualifizierter Plattformbetreiber gem. Abs. 1 in einem qualifizierten Drittstaat i. S. d. Abs. 2 ansässig und ermöglicht die von ihm betriebene Plattform ausschließlich solche relevanten Tätigkeiten, die alle qualifizierte relevante Tätigkeiten i. S. d. Abs. 4 sind, so ist er von der Anwendung der Melde- und Sorgfaltspflichten freigestellt.[5] Abs. 1 Satz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Ansässigkeit gegeben ist.

[1] Vgl. Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 4 der DAC-7-Richtlinie.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.
[3] Vgl. Art. 8 ac Abs. 7 i. V. m. Anhang V Abschn. I Unterabschn. A Nr. 7, Abschn. III, Unterabschn. B der DAC7-Richtlinie.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 60.

3 Qualifizierter Drittstaat (Abs. 2)

 

Rz. 6

Abs. 2 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 6 der Amtshilferichtlinie den Begriff des qualifizierten Drittstaats.

 

Rz. 7

Ein Drittstaat ist ein qualifizierter Drittstaat, wenn er auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung einen automatischen Austausch von Informationen durchführt, die als mit den nach dem PStTG zu meldenden Informationen gleichwertig gelten (qualifizierte Vereinbarung). Der automatische Informationsaustausch muss mit allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Demnach liegt kein qualifizierter Drittstaat vor, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung den Austausch durch diesen Drittstaat nur mit einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt.[1] Der Plattformbetreiber kann somit kein qualifizierter Plattformbetreiber sein. Ungeachtet des automatischen Informationsaustauschs dieses Drittstaats mit einigen Mitgliedstaaten muss der Plattformbetreiber, der in diesem Drittstaat ansässig ist, die Melde- und Sorgfaltspflichten des PStTG beachten. Allerdings könnten Informationen teilweise doppelt an die Mitgliedstaaten übermittelt werden, und zwar ein Mal aufgrund der unmittelbaren Meldepflicht des PStTG, ein zweites Mal im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs. Um dies zu verhindern, ist ein Plattformbetreiber von der Meldepflicht des PStTG befreit, soweit der automatische Informationsaustausch Anwendung findet.[2]

 

Rz. 8

Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der qualifizierten Drittstaaten i. S. d. § 7 Abs. 2 PStTG.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[2] § 13 Abs. 5 PStTG; Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[3] Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_nod e.html.

4 Qualifizierte Vereinbarung (Abs. 3)

 

Rz. 9

Abs. 3 bestimmt den Begriff einer qualifizierten Vereinbarung. Die Norm dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 7 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 10

Demnach ist eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU und eines Drittstaats über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen eine qualifizierte Vereinbarung, wenn sie regelt, das...

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