Rz. 13

Abs. 4 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 9 der Amtshilferichtlinie den Begriff der qualifizierten relevanten Tätigkeit.

 

Rz. 14

Demnach ist eine qualifizierte Tätigkeit jede relevante Tätigkeit, zu der gemäß einer qualifizierten Vereinbarung ein automatischer Austausch von Informationen vorgeschrieben ist. Während das PStTG eine unmittelbare Meldepflicht bzgl. aller in § 5 Abs. 1 PStTG genannten Tätigkeiten vorsieht, kann eine zwischenstaatliche Vereinbarung regeln, dass ein Informationsaustausch nur zu einzelnen der in § 5 Abs. 1 genannten Tätigkeiten stattfindet.[1] Somit kann eine qualifizierte Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats den automatischen Austausch von Informationen regeln, die zwar als gleichwertig i. S. d. § 7 Abs. 3 PStTG gelten, die sich aber nur auf bestimmte relevante Tätigkeiten erstrecken.[2]

 

Rz. 15

Die Qualifizierung als qualifizierte relevante Tätigkeit ist für das Vorliegen eines qualifizierten Plattformbetreibers i. S. d. § 7 Abs. 1 PStTG bedeutsam.[3]

 

Rz. 16

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1[4]: Der Plattformbetreiber P ist in einem Drittstaat D ansässig. P ermöglicht es Anbietern, die in der EU ansässig sind, über die von P betriebene Plattform persönliche Dienstleistungen zu erbringen. D hat mit allen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung getroffen, der zufolge Informationen über persönliche Dienstleistungen, die von den in der EU ansässigen Anbietern erbracht worden sind, mit den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden (qualifizierte Vereinbarung).

 

Rz. 17

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2[5]: Wie Beispiel 1, nur ermöglicht die Plattform des P es den Anbietern zusätzlich, Waren zu verkaufen. Die Vereinbarung des D mit den Mitgliedstaaten sieht jedoch nur einen automatischen Austausch über Informationen zu persönlichen Dienstleistungen vor.

 

Rz. 18

Im Beispiel 1 sind alle relevanten Tätigkeiten, die der P ermöglicht, zugleich qualifizierte relevante Tätigkeiten. Da die qualifizierte Vereinbarung des D auch mit allen Mitgliedstaaten besteht, ist P ein qualifizierter Plattformbetreiber und liegt damit nicht im Anwendungsbereich der Abschnitte 3 und 4 des PStTG.

 

Rz. 19

Im Beispiel 2 ist der von P ermöglichte Warenverkauf nicht eine qualifizierte relevante Tätigkeit. P kommt damit nicht als qualifizierter Plattformbetreiber in Betracht. Um eine doppelte Übermittlung von Informationen bzgl. der von Anbietern erbrachten persönlichen Dienstleistungen an die Mitgliedstaaten zu verhindern – ein Mal aufgrund der unmittelbaren Meldepflicht des PStTG, ein zweites Mal im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs zwischen dem Drittstaat und den Mitgliedstaaten –, ist der P von der Meldepflicht bzgl. dieser relevanten Tätigkeit befreit.[6] P ist nach dem PStTG nur zur unmittelbaren Meldung der Informationen bzgl. der erbrachten Warenverkäufe verpflichtet.

 

Rz. 20

Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der qualifizierten Vereinbarungen i. S. d. § 7 Abs. 3 PStTG und der von ihnen jeweils umfassten qualifizierten relevanten Tätigkeiten i. S. d. § 7 Abs. 4 PStTG.[7]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[4] Vgl. Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61.
[5] Vgl. Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 61f.
[7] Die Internetseite ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/dac7_nod e.html.

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