Rz. 14

Abs. 7 definiert in Umsetzung von Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 7 der Amtshilferichtlinie den Begriff der inserierten Immobilieneinheit.[1]

 

Rz. 15

Darunter sind alle Immobilieneinheiten, die dieselbe Anschrift haben und von demselben Anbieter auf einer Plattform zur Vermietung angeboten werden, zu verstehen.

 

Rz. 16

Danach kann es sich bei Immobilieneinheiten um Hotelzimmer, Wohnungen, Häuser, Parkplätze oder sonstige Arten von unbeweglichem Vermögen handeln, die über eine Plattform vermietet werden.[2] So stellen mehrere Hotelzimmer, die ein Anbieter als Teil eines Hotels unter derselben Anschrift vermietet, eine einzige inserierte Immobilieneinheit dar. Ebenso gelten getrennte Wohnungen, die derselbe Anbieter in einem Gebäude mit einer einzigen Anschrift vermietet, als eine inserierte Immobilieneinheit.[3]

 

Rz. 17

Allerdings müssen die von einem Anbieter inserierten Einheiten alle ein und denselben Eigentümer haben, damit eine einzige inserierte Immobilieneinheit vorliegt.[4] Die Eigentumsverhältnisse sind indes nur dann zu bestimmen, wenn ein meldepflichtiger Anbieter als freigestellter Anbieter i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 qualifiziert werden soll.[5] Dies ist der Fall, wenn er im Laufe eines Meldezeitraums in mehr als 2.000 Fällen eine inserierte Immobilieneinheit über dieselbe Plattform vermietet hat bzw. die Nutzung hieran anderweitig überlassen hat. Dann hat der meldende Plattformbetreiber nach § 19 Abs. 2 PStTG den Nachweis über die Eigentümerschaft zu erheben.[6]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 59.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 59.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 59.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 59.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 59.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 59.

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