1 Rechtsträger (Abs. 1)

 

Rz. 1

Abs. 1 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 2

Rechtsträger ist eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse. Nach dieser Legaldefinition sind auch bspw. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts und Stiftungen Rechtsträger i. S. d. PStTG. Hierzu gehören sämtliche Rechtsgebilde, die nicht aus natürlichen Personen bestehen, also nicht als private Anbieter auftreten können. Auch Rechtsgebilde, die nach den Rechtsordnungen anderer Staaten möglich sind, werden davon erfasst.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.

2 Verbundener Rechtsträger (Abs. 2)

 

Rz. 3

Abs. 2 definiert den Begriff des verbundenen Rechtsträgers für die Zwecke des PStTG und setzt damit Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie um.

 

Rz. 4

Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsträger mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn er den anderen beherrscht bzw. von diesem beherrscht wird (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) oder beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Eine Beherrschung liegt dabei vor, sobald unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Kapitals eines Rechtsträgers besteht.[1] Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Rechtsträgern ermittelt.[2] Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gelten dabei als Halter von 100 % der Stimmrechte.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.

3 Staatlicher Rechtsträger (Abs. 3)

 

Rz. 5

In Abs. 3 wird der Begriff des staatlichen Rechtsträgers definiert. In der Amtshilferichtlinie ist der Begriff in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 2 festgelegt.

 

Rz. 6

Staatliche Rechtsträger sind jeweils die Regierung eines Staates sowie seine Gebietskörperschaften und deren Behörden. Zu den staatlichen Rechtsträgern zählen auch Einrichtungen, die unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften stehen. Hierzu gehören u. a. Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.

4 Steueridentifikationsnummer (Abs. 4)

 

Rz. 7

In Abs. 4 wird der Begriff der Steueridentifikationsnummer festgelegt. Die Vorschrift setzt Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie um.[1]

 

Rz. 8

Danach ist eine Steueridentifikationsnummer jede eindeutige Nummer (oder Kombination aus Zahlen und Buchst.), die Mitgliedstaaten natürlichen und nicht-natürlichen Personen ausstellen, um diese für die Zwecke der direkten Besteuerung als in ihrem Hoheitsgebiet steuerpflichtig zu erfassen.[2] Die konkreten Merkmale der Steueridentifikationsnummer (Aufbau, Syntax usw.) legt die Steuerverwaltung des jeweiligen Mitgliedstaats fest.

 

Rz. 9

Häufig verwenden Mitgliedstaaten, die keine Steueridentifikationsnummern (an alle ihre Stpfl.) vergeben, eine andere Nummer mit hoher Integrität und gleichwertiger Identifizierungssicherheit. Es handelt sich dabei um eine sog. "funktionale Entsprechung", die ebenfalls eine Steueridentifikationsnummer i. S. d. Norm darstellt. Bei natürlichen Personen kann dies die Sozialversicherungsnummer, die Staatsbürgernummer/persönliche Identifikationsnummer oder die Einwohnermeldenummer sein. Bei Unternehmen kann es sich um die Handels-/Unternehmensregisternummer handeln, vorausgesetzt, diese dient im Mitgliedstaat der (steuerlichen) Ansässigkeit des Unternehmens tatsächlich als Steueridentifikationsnummer.[3]

 

Rz. 10

Nach Abs. 4 Nr. 2 stellt im Falle Deutschlands bei Unternehmen die Wirtschafts-Identifikationsnummer i. S. d. § 139c AO (Buchst. a) eine Steueridentifikationsnummer dar. Nachrangig ist auf die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO zurückzugreifen (Buchst. b). Bei natürlichen Personen stellt ebenfalls die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO eine Steueridentifikationsnummer dar (Buchst. b). Fehlt es an beiden Nummern, gilt nach Buchst. c die vom örtlichen Finanzamt erteilte Steuernummer als Steueridentifikationsnummer.[4]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 59.

5 Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke (Abs. 5)

 

Rz. 11

Abs. 5 legt den Begriff der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke fest und setzt ihn in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 4 der Amtshilferichtlinie um.[1]

 

Rz. 12

Identifikationsnummer für Umsatzsteu...

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