Rz. 7

In Abs. 4 wird der Begriff der Steueridentifikationsnummer festgelegt. Die Vorschrift setzt Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. C, Nr. 3 der Amtshilferichtlinie um.[1]

 

Rz. 8

Danach ist eine Steueridentifikationsnummer jede eindeutige Nummer (oder Kombination aus Zahlen und Buchst.), die Mitgliedstaaten natürlichen und nicht-natürlichen Personen ausstellen, um diese für die Zwecke der direkten Besteuerung als in ihrem Hoheitsgebiet steuerpflichtig zu erfassen.[2] Die konkreten Merkmale der Steueridentifikationsnummer (Aufbau, Syntax usw.) legt die Steuerverwaltung des jeweiligen Mitgliedstaats fest.

 

Rz. 9

Häufig verwenden Mitgliedstaaten, die keine Steueridentifikationsnummern (an alle ihre Stpfl.) vergeben, eine andere Nummer mit hoher Integrität und gleichwertiger Identifizierungssicherheit. Es handelt sich dabei um eine sog. "funktionale Entsprechung", die ebenfalls eine Steueridentifikationsnummer i. S. d. Norm darstellt. Bei natürlichen Personen kann dies die Sozialversicherungsnummer, die Staatsbürgernummer/persönliche Identifikationsnummer oder die Einwohnermeldenummer sein. Bei Unternehmen kann es sich um die Handels-/Unternehmensregisternummer handeln, vorausgesetzt, diese dient im Mitgliedstaat der (steuerlichen) Ansässigkeit des Unternehmens tatsächlich als Steueridentifikationsnummer.[3]

 

Rz. 10

Nach Abs. 4 Nr. 2 stellt im Falle Deutschlands bei Unternehmen die Wirtschafts-Identifikationsnummer i. S. d. § 139c AO (Buchst. a) eine Steueridentifikationsnummer dar. Nachrangig ist auf die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO zurückzugreifen (Buchst. b). Bei natürlichen Personen stellt ebenfalls die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO eine Steueridentifikationsnummer dar (Buchst. b). Fehlt es an beiden Nummern, gilt nach Buchst. c die vom örtlichen Finanzamt erteilte Steuernummer als Steueridentifikationsnummer.[4]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 58.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 59.

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