Rz. 21
Erbringt der Anbieter Tätigkeiten im Rahmen eines rechtlich anerkannten Beschäftigungsverhältnisses mit dem Plattformbetreiber oder einem verbundenen Unternehmen des Plattformbetreibers, gelten diese nach Abs. 1 Satz 2 nicht als relevante Tätigkeiten. Der Absatz dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 8 Unterabs. 2 der Amtshilferichtlinie.[1]
Rz. 22
Ob Tätigkeiten nach den Nrn. 1 bis 4 des Abs. 1 Satz 1 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden, richtet sich nach den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter die Tätigkeiten physisch erbringt.[2] Demzufolge sind von der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 PStTG nur Angestellte des Plattformbetreibers oder Angestellte eines mit dem Plattformbetreiber verbundenen Rechtsträgers erfasst. Tätigkeiten, die ein verbundener Rechtsträger des Plattformbetreibers erbringt, können dagegen eine relevante Tätigkeit darstellen.[3]
Rz. 23
In § 6 Abs. 2 PStTG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen ein verbundener Rechtsträger eines Plattformbetreibers ist.
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