Rz. 24

Abs. 2 definiert den Begriff der Vergütung und dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 10 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 25

Vergütung ist hiernach jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, das einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und dessen Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder bekannt sein müsste. Etwaige Erstattungen und Rückzahlungen, die der Vergütungsempfänger leistet, sind von der Höhe der Vergütung abzuziehen.[2]

 

Rz. 26

Die Vergütung kann für die Zwecke des PStTG in jeglicher Form erfolgen, u. a. in Form von Fiat-Geld, Kryptowährung oder als Sachleistung.[3] Auch die Zurverfügungstellung von (personenbezogenen) Daten kommt als Vergütung in Betracht.[4] Sofern die Vergütung für eine relevante Tätigkeit nicht in Fiat-Geld an den Anbieter gezahlt oder gutgeschrieben wird, muss der Betreiber sie gem. § 4 PStTG in einer Landeswährung melden, nachdem sie in Übereinstimmung mit einem einheitlichen Verfahren, das vom Betreiber angewandt wird, umgerechnet oder valutiert wurde.[5]

 

Rz. 27

Trinkgelder, Zuwendungen oder Boni, die einem Anbieter gezahlt oder gutgeschrieben werden, stellen ebenfalls Vergütungen dar.[6]

 

Rz. 28

Es wird vorausgesetzt, dass die Höhe der Vergütung dem meldenden Plattformbetreiber bekannt ist oder bekannt sein müsste. Folglich liegt keine Vergütung nach Abs. 2 vor, wenn einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit Beträge gezahlt oder gutgeschrieben werden, die dem meldenden Plattformbetreiber aufgrund seines Geschäftsmodells oder der Art der Vergütung nicht bekannt sein können. Dabei ist der Plattformbetreiber nicht verpflichtet, Prozesse umzusetzen, mit denen er für die Zwecke des Gesetzes Kenntnis über die Vergütung erlangen kann.[7] Das Wissen sämtlicher Rechtsträger, die mit dem Plattformbetreiber verbunden sind, sowie aller von ihm beauftragten Dienstleister ist ihm nach Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 zuzurechnen. Wer verbundener Rechtsträger des Plattformbetreibers ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 6 Abs. 2 PStTG. Die Definition nach anderen gesetzlichen Regelungen ist nicht maßgeblich.[8] So müssten einem meldenden Plattformbetreiber die Beträge, die einem Anbieter im Zusammenhang mit relevanten Tätigkeiten gezahlt oder gutschrieben werden, bekannt sein, wenn er z. B. Gebühren, Provisionen oder Steuern einbehält oder erhält, die auf Grundlage der von den Nutzern für relevante Tätigkeiten gezahlten Beträge festgesetzt werden. Der Plattformbetreiber muss nicht bereits im Zeitpunkt der Erbringung der relevanten Tätigkeit die Höhe der Vergütung kennen. Vielmehr reicht es aus, wenn er dieses Wissen zu einem späteren Zeitpunkt erlangt, weil sich etwa die Höhe der Vergütung zum Ende einer Abrechnungsperiode rechnerisch unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren bestimmt.[9]

 

Rz. 29

Eine Vergütung wird als einem Anbieter gezahlt oder gutgeschrieben angesehen, sobald sie auf ein von ihm angegebenes Konto eingezahlt oder auf diesem gutgeschrieben wurde.[10] Dies gilt auch dann, wenn das Konto nicht auf seinen Namen lautet. Unerheblich für das Vorliegen einer Vergütung nach Abs. 2 Satz 2 ist die Frage, wer das Entgelt erbringt.[11] Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Betrag nach Abzug der Gebühren, Provisionen oder Steuern, die der meldende Plattformbetreiber einbehält oder erhebt, denn die Vergütung wird als das dem Anbieter gezahlte oder gutgeschriebene Entgelt definiert. Maßgebend ist der Zeitraum, für welchen die Vergütung gemeldet wird.[12] § 15 Abs. 2 Satz 1 PStTG bestimmt, dass die Vergütung in der Währung zu melden ist, in der sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde. Die Vergütung muss nicht in Euro umgerechnet werden. Eine Umrechnung hat nur zu erfolgen, sofern die Vergütung nicht in Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben wurde. In diesem Fall ist die Vergütung gemäß den Vorgaben nach § 15 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 PStTG zu melden.[13]

 

Rz. 30

Die Vergütung kann entweder direkt von den Leistungsempfängern (andere Nutzer) an den Anbieter oder über den meldenden Plattformbetreiber an den Anbieter fließen.[14] Dies hängt vom jeweiligen Geschäftsmodell des betreffenden meldenden Plattformbetreibers ab. Eine Vergütung über den meldenden Plattformbetreiber liegt bspw. auch dann vor, wenn dieser als Inkassobeauftragter für den Anbieter tätig wird.[15]

 

Rz. 31

Sofern der Plattformbetreiber Kenntnis von Umständen hat, die sich auf die Vergütung auswirken, oder von ihnen Kenntnis haben müsste, sind sie von ihm zu berücksichtigen.[16] Solche Umstände können u. a. Stornierungen, Widerruf, Rücktritt oder Minderung sein. Erlangt der Plattformbetreiber von den sich auf die Vergütung auswirkenden Umständen Kenntnis oder hätte er hiervon Kenntnis erlangen müssen, nachdem er bereits eine Meldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG vorgenommen hat, muss er die entsprechende Meldung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PSt...

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