5.1 Allgemeines

 

Rz. 56

Die Melde- und Sorgfaltspflichten des PStTG betreffen lediglich meldende Plattformbetreiber. § 3 Abs. 4 PStTG klassifiziert jeden Plattformbetreiber, der nicht dem Ausnahmetatbestand des Abs. 3 unterliegt, als meldenden Plattformbetreiber, sofern er einen spezifischen Nexus zum Inland oder anderen Mitgliedstaaten aufweist. Ob ein derartiger Nexus vorliegt, wird in den Nr. 1 und Nr. 2 des Abs. 4 geregelt. Abs. 4 dient der Umsetzung der Regelung in Anhang V, Abschn. I, Unterabschn. A, Nr. 4 der Amtshilferichtlinie.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.

5.2 Inlandsbezug (Abs. 4 Nr. 1)

 

Rz. 57

Befindet sich der Sitz oder die Geschäftsleitung eines Plattformbetreibers im Inland (Buchst. a.), wodurch er im Inland steuerpflichtig sein wird, ist er nach Abs. 4 Nr. 1 meldepflichtig. Das Betreiben einer Betriebsstätte und die Handelsregister- oder Genossenschaftsregistereintragung nach inländischem Recht begründen nach Buchst. b einen Nexus zum Inland.[1] Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nach § 12 AO.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52; vgl. Kommentierung bei M.Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 12 AO.

5.3 Plattformbetreiber mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat (Abs. 4 Nr. 2)

 

Rz. 58

Abs. 4 Nr. 2 klassifiziert Plattformbetreiber als meldende Plattformbetreiber, die in keinem Mitgliedstaat ansässig sind, sofern sie ihre Tätigkeit in der EU ausüben (Buchst. a. und b.).[1] Nach Buchst. c. üben die nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen Plattformbetreiber ihre Tätigkeit in der EU aus, sofern sie in einem Mitgliedstaat ansässigen Anbietern ermöglichen, relevante Tätigkeiten über ihre Plattform (Buchst. aa) auszuüben. Das Gleiche gilt bei der Überlassung unbeweglichen Vermögens, soweit das Grundstück in der EU belegen ist (Buchst. bb.). Abs. 4 Nr. 2 verweist auf die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU. Damit ist die tatsächliche steuerliche Ansässigkeit des Plattformbetreibers gemeint.[2] § 4 Abs. 6 Satz 2 PStTG findet keine Anwendung.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.

5.4 Rückausnahme

 

Rz. 59

Nr. 1 und Nr. 2 des Abs. 4 sehen eine Rückausnahme für nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber vor, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten (Nr. 1 Buchst. b. Unterbuchst. bb.). Voraussetzungen der Rückausnahme ist, dass es sich hierbei um einen Plattformbetreiber handelt, welcher als qualifizierter Plattformbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 PStTG gilt. Grund dafür ist, dass der qualifizierte Plattformbetreiber in seinem Ansässigkeitsdrittstaat an die dortige Steuerverwaltung die Informationen entsprechend dem PStTG meldet. Die dortige Steuerverwaltung übermittelt diese Informationen im Anschluss an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten. Hier greift der Ausschluss von der unmittelbaren Meldepflicht, welcher als "Switch off"-Mechanismus bezeichnet wird.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 53.

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