Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2 PStTG bestimmt, dass die Begriffsbestimmungen nach Unterabschn. 2 nur für die Zwecke des PStTG maßgeblich sind.[1]

 

Rz. 2

Zentral für die Meldepflichten von Plattformbetreibern sind zunächst die Begriffe der "Plattform"und des "Plattformbetreibers", der "(meldepflichtigen) Anbieter" sowie der "relevanten Tätigkeit". Diese sind zwar in den §§ 3 bis 5 PStTG legal definiert. Sie werfen aber aufgrund der gewählten weiten Formulierungen im Einzelfall Anwendungsfragen auf. Die weiten Definitionen müssen im Kontext des Gesetzeszwecks betrachtet werden, den Steueranspruch durch gleichlaufend weite Meldepflichten zu sichern. Auch die generelle Terminologie des PStTG ist teilweise unglücklich.[2] So spricht das PStTG etwa von "meldepflichtigen Anbietern", obwohl das Gesetz lediglich die "Plattformbetreiber" zur Vornahme von Meldungen verpflichtet.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 47.
[2] Zutreffend der Hinweis auf die deutsche Übersetzung der DAC-7-Richtlinie als Vorbild für das PStTG bei Grotherr, Ubg 2023, 60 (62).
[3] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1292.

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