Rz. 43

Plattformbetreiber ist gem. § 3 Abs. 2 PStTG jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen. Die Eigenschaft als Plattformbetreiber ist aus rein vertragsrechtlicher Perspektive, losgelöst vom technischen Betrieb ("Systembetrieb") der Plattform-Infrastruktur, zu bewerten.[1] Als Plattformbetreiber kommen nur Rechtsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 PStTG in Betracht.[2]

 

Rz. 44

Adressat der Melde- und Sorgfaltspflichten des PStTG ist der Plattformbetreiber. Um diesen Pflichten nachzukommen, benötigt der Plattformbetreiber die hierfür erforderlichen personen- und transaktionsbezogenen Informationen.[3] Diese kann sich der Plattformbetreiber durch die Anbieter beschaffen lassen, indem die Mitwirkung des Anbieters rechtsgeschäftlich sichergestellt wird.[4] Dies lässt sich dadurch etablieren, dass der Plattformbetreiber eine Anpassung der typischerweise bereits vorhandenen Nutzungsbedingungen durchsetzt, indem die Nutzung bzw. Weiternutzung durch den Anbieter von dessen Kooperation abhängig gemacht wird.[5]

 

Rz. 45

Mehrere Rechtsträger können gleichzeitig eine Plattform betreiben, indem sie sich gegenüber mehreren Anbietern, bspw. abhängig von deren regionaler Ansässigkeit oder ihrer Eigenschaft als Privatperson oder Gewerbetreibende, dazu verpflichten, ihre Plattform zur Verfügung zu stellen.[6] Auch können einzelne Rechtsträger ihren Anbietern nur Teile einer Plattform zur Verfügung stellen.[7] Dies kann auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Anbieter und Plattformbetreiber beruhen, dass nur ausgewählte Funktionen Bestandteil des Vertrages sind.[8]

 

Rz. 46

Grundsätzlich gilt, dass bei einer Mehrheit von Plattformbetreibern jeder einzelne nebeneinander zur Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten verpflichtet ist.[9] Nach § 13 Abs. 2 bis 3 PStTG und § 21 Abs. 2 PStTG besteht die Möglichkeit zur Übertragung der Melde- und Sorgfaltspflichten unter den Plattformbetreibern. Dies dient der Vermeidung von Mehrfachmeldungen und soll den Betreibern Aufwand ersparen.

 

Rz. 47

In der Praxis stellt sich etwa in Konzernstrukturen die Frage, ob Systembetreiber und Plattformbetreiber im Einzelfall auseinanderfallen und welche Konzerngesellschaft als möglicher Plattformbetreiber in Betracht kommt. Das PStTG sieht die Möglichkeit mehrerer Plattformbetreiber ausdrücklich vor.[10] In dem Fall, dass eine Konzerngesellschaft Systembetreiber einer Plattform ist und dort verschiedene Konzerngesellschaften Anbietern den Zugang zur Plattform ermöglichen, ist jede dieser Konzerngesellschaften potenziell meldender Plattformbetreiber.[11]

 

Rz. 48

 
Praxis-Beispiel

Beispiel: Die A-AG ist Systembetreiber einer App, über die Dienstleistungen in zwei verschiedenen Angebotskategorien vermittelt werden. Die Anbieter der Dienstleistungen schließen den Nutzungsvertrag über die Plattform mit den Konzerntochtergesellschaften der A-AG, nämlich der B-GmbH oder der C-GmbH.[12]

Im Beispiel sind die beiden Konzerntochtergesellschaften B-GmbH und C-GmbH grundsätzlich meldende Plattformbetreiber gem. § 3 Abs. 2 PStTG.

 

Rz. 49

Das PStTG schließt eine Plattform auch nicht aus, wenn der Anbieter nach § 4 Abs. 2 PStTG und der Plattformbetreiber nach § 3 Abs. 2 PStTG verbundene Rechtsträger[13] sind.[14] Tätigkeiten, die verbundene Rechtsträger des Plattformbetreibers erbringen, können somit eine die Meldepflicht begründende relevante Tätigkeit darstellen.[15]

 

Rz. 50

Das BMF hat in dem Zusammenhang die Frage nicht geklärt, ob die Pflichten nach diesem Gesetz auch bei einer rein konzerninternen Nutzung der Plattform bestehen, d. h., wenn die Anbieter und die anderen Nutzer (Kunden) jeweils verbundene Rechtsträger i. S. d. § 6 Abs. 2 PStTG sind. Das Gesetz sieht hierfür keine Ausnahme vor. Da es sich um rechtlich selbständige Rechtsträger handelt, dürfte davon auszugehen sein, dass die Melde- und Sorgfaltspflichten auch bei einer ausschließlich konzerninternen Nutzung bestehen.[16]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1292.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1292.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.
[5] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 51.
[6] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[7] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[8] Z. B. Webpräsenz in der jeweiligen Sprachfassung; Nutzerdatenverarbeitung; Zahlungsabwicklung etc.; vgl. Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[9] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 52.
[11] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1292.
[12] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1292.
[14] BMF v. 2.2.2023, IV B 6 – S 1316/21/10019:025, Tz. 1.1., BStBl I 2023, 24...

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