1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. B der Amtshilferichtlinie.

 

Rz. 2

Meldende Plattformbetreiber müssen nach Maßgabe des § 14 PStTG umfangreiche Datensätze von den registrierten Anbietern erheben. In der Praxis dürfte ein Großteil der Daten oftmals bereits aufgrund der Verpflichtungen nach § 22f Abs. 1 oder Abs. 3 UStG abgefragt werden und somit vorliegen, wie die folgende Gegenüberstellung der jeweiligen Pflichten aufzeigt[1]:

 
Informationen/Dokumente Aufzeichnung § 22f Abs. 1 UStG Aufzeichnung § 22f Abs. 3 UStG Aufzeichnung / Mitteilung PStTG
Name und Anschrift des Lieferers / Leistenden x x x
Elektronische Adresse / Website des Lieferers / Leistenden x x  
USt-ID des Lieferers / Leistenden x x (soweit bekannt) x
Steuernummer des Lieferers / Leistenden (soweit bekannt) x x x
Bankverbindung (soweit bekannt) x x x
Beginn und Ende der Beförderung / Versendung der Ware x    
Ort der Leistung   x  
Zeitpunkt des Umsatzes x x  
Höhe des Umsatzes x x x
Beschreibung der Gegenstände / Leistung x x  
Bestellnummer oder Transaktionsnummer (soweit bekannt) x x  
Jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern     x
Geburtsdatum / Handelsregisternummer     x
 

Rz. 3

Soweit eine Verpflichtung nach § 22f Abs. 1 oder Abs. 3 UStG nicht besteht oder entsprechende Daten noch nicht erhoben werden, stehen die betroffenen Plattformbetreiber im Einzelfall vor der Herausforderung, diese Daten (teils rückwirkend) zu erheben oder deren Abfrage durch eine Umstellung der Registrierungsprozesse sicherzustellen.[2] Entlastung bewirken in dieser Hinsicht die Mitwirkungspflichten der betroffenen Anbieter, die notfalls vom Plattformbetreiber durch Sperrung oder Einbehalt der Vergütungen durchzusetzen sind.[3]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1295.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1295.
[3] Vgl. § 23 PStTG; kritisch hierzu Grotherr, Ubg 2023, 60 (78).

2 Informationen zum Plattformbetreiber selbst (Abs. 1)

 

Rz. 4

In Abs. 1 sind die Angaben verzeichnet, die die meldenden Plattformbetreiber selbst mitteilen müssen.

 

Rz. 5

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. B Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.

3 Informationen zum Anbieter als natürliche Person (Abs. 2)

 

Rz. 6

§ 14 Abs. 2 PStTG bestimmt die zu meldenden Informationen zu einem Anbieter in Gestalt einer natürlichen Person. § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 PStTG ermöglichen die Identifizierung der Person und erlauben es der Steuerverwaltung, die empfangenen Daten einem Stpfl. zuzuordnen. Die Nrn. 6 bis 11 bestimmen die zu meldenden Angaben in Bezug auf die erbrachten relevanten Tätigkeiten. Diese betreffen insbesondere die Art und Häufigkeit der erbrachten Tätigkeiten und die damit erzielte Vergütung.

 

Rz. 7

Die Übermittlung der Informationen nach den Nrn. 4, 6 und 7 ist nur erforderlich, sofern dem meldenden Plattformbetreiber diese Informationen vorliegen. Der Plattformbetreiber könnte diese Informationen z. B. im Rahmen der Erhebung nach § 17 Abs. 1 PstTG oder aus anderen Gründen erlangt haben.

 

Rz. 8

Nr. 9 des Abs. 2 erfasst sämtliche inländischen und ausländischen Steuern und Abgaben, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden. Hierunter fallen bspw. Ertragsteuern (Quellensteuern) sowie die Umsatzsteuer, die vom Plattformbetreiber geschuldet und von der an den Anbieter zu zahlenden bzw. gutzuschreibenden Vergütung abgezogen wird.[1]

 

Rz. 9

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. B Nr. 2 der Amtshilferichtlinie.

4 Informationen zum Anbieter als Rechtsträger (Abs. 3)

 

Rz. 10

§ 14 Abs. 3 PStTG bestimmt die zu meldenden Informationen zu einem Anbieter in Gestalt eines Rechtsträgers. Die Nrn. 1 bis 6 ermöglichen parallel zum zweiten Absatz die Identifizierung des Rechtsträgers.

 

Rz. 11

§ 14 Abs. 3 Nr. 7 PStTG verweist auf die nach § 14 Abs. 2 Nrn. 6 bis 11 PStTG zu meldenden Angaben über die Art und Häufigkeit der von einem Anbieter erbrachten relevanten Tätigkeiten und die damit erzielte Vergütung.

 

Rz. 12

Nach den Nrn. 4 und 6 des Abs. 3 ist die Meldung bestimmter Informationen nur verlangt, sofern diese aufseiten des meldenden Plattformbetreibers vorhanden sind. Dies ist der Fall, wenn der Plattformbetreiber dieselben Informationen nach § 17 Abs. 2 PStTG bei dem jeweiligen Anbieter erhoben hat (Informationen nach den Nrn. 4 und 6) oder über die Informationen bereits aus anderem Grund verfügt, insbesondere zur Erfüllung vertraglicher Pflichten.[1]

 

Rz. 13

Auch hier ist die Übermittlung der Informationen nach den § 14 Abs. 3 Nrn. 7 PStTG i. V. m. § 14 Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 PStTG nur erforderlich, sofern dem meldenden Plattformbetreiber diese Informationen vorliegen. Der Plattformbetreiber könnte diese Informationen beispielsweise im Rahmen der Erhebung nach § 17 Abs. 1 PStTG oder aus anderen Gründen erlangt haben.

 

Rz. 14

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. B Nr. 2 der Amtshilferichtlinie.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 69.

5 Informationen bei Überlassung von Rechten an Immobilien (Abs. 4)

 

Rz. 15

§ 14 Abs. 4 PStTG erweitert die zu meldenden Informationen, ...

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