Rz. 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. III, Unterabschn. B der Amtshilferichtlinie.

 

Rz. 2

Meldende Plattformbetreiber müssen nach Maßgabe des § 14 PStTG umfangreiche Datensätze von den registrierten Anbietern erheben. In der Praxis dürfte ein Großteil der Daten oftmals bereits aufgrund der Verpflichtungen nach § 22f Abs. 1 oder Abs. 3 UStG abgefragt werden und somit vorliegen, wie die folgende Gegenüberstellung der jeweiligen Pflichten aufzeigt[1]:

 
Informationen/Dokumente Aufzeichnung § 22f Abs. 1 UStG Aufzeichnung § 22f Abs. 3 UStG Aufzeichnung / Mitteilung PStTG
Name und Anschrift des Lieferers / Leistenden x x x
Elektronische Adresse / Website des Lieferers / Leistenden x x  
USt-ID des Lieferers / Leistenden x x (soweit bekannt) x
Steuernummer des Lieferers / Leistenden (soweit bekannt) x x x
Bankverbindung (soweit bekannt) x x x
Beginn und Ende der Beförderung / Versendung der Ware x    
Ort der Leistung   x  
Zeitpunkt des Umsatzes x x  
Höhe des Umsatzes x x x
Beschreibung der Gegenstände / Leistung x x  
Bestellnummer oder Transaktionsnummer (soweit bekannt) x x  
Jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern     x
Geburtsdatum / Handelsregisternummer     x
 

Rz. 3

Soweit eine Verpflichtung nach § 22f Abs. 1 oder Abs. 3 UStG nicht besteht oder entsprechende Daten noch nicht erhoben werden, stehen die betroffenen Plattformbetreiber im Einzelfall vor der Herausforderung, diese Daten (teils rückwirkend) zu erheben oder deren Abfrage durch eine Umstellung der Registrierungsprozesse sicherzustellen.[2] Entlastung bewirken in dieser Hinsicht die Mitwirkungspflichten der betroffenen Anbieter, die notfalls vom Plattformbetreiber durch Sperrung oder Einbehalt der Vergütungen durchzusetzen sind.[3]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1295.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1291, 1295.
[3] Vgl. § 23 PStTG; kritisch hierzu Grotherr, Ubg 2023, 60 (78).

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