Rz. 49

Nach § 96 Abs. 2 FGO bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur auf den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt. Aus § 93 Abs. 1 FGO und aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aber auch ein Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der entscheidenden Rechtsfragen.[1] So ist z. B. auf eine geänderte höchstrichterliche Rspr. seitens des Gerichts hinzuweisen.[2] Dabei ist eine umfassende, gar die Urteilsbegründung vorwegnehmende rechtliche Erörterung jedoch nicht erforderlich. Das rechtliche Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht rechtliche Gesichtspunkte in seiner Entscheidung als maßgebend herausstellt, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen.[3] Hat ein Beteiligter einen Gesichtspunkt jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten, muss das Gericht die seiner Meinung nach maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte ansprechen und auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme geben.[4]

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