Rz. 1

§ 96 FGO ist eine der grundlegenden Vorschriften für das finanzgerichtliche Verfahren.[1] Die Norm regelt, innerhalb welcher Grenzen[2] das Gericht den Sachverhalt zu ermitteln, mit welchem Grad von Gewissheit das Gericht seine Entscheidung über den zugrunde zu legenden Sachverhalt zu treffen[3] und dass das Gericht den Beteiligten die maßgebenden Gründe anzugeben hat.[4] Des Weiteren legt die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör für das finanzgerichtliche Verfahren fest.[5]

 

Rz. 2

Die historisch bedingte[6] Fassung der Vorschrift ist missglückt. Systematisch sinnvoll wäre es, zunächst die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren zu regeln, da dieses den Streitstoff bestimmt. Erst danach folgt die Überzeugungsbildung des Gerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wobei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten ist.[7] Die Begründungspflicht des Urteils ist zeitlich nach der Überzeugungsbildung zu beachten.[8] In der Praxis sind allerdings diese einzelnen Verfahrensabschnitte nicht klar voneinander abzugrenzen, da Wechselwirkungen der Ergebnisse einzelner Schritte untereinander entstehen.[9] Das Gericht kann je nach zwischenzeitlichen Ergebnissen auch wieder zu einer vorhergehenden Stufe gehen.

Die folgende Kommentierung richtet sich trotz dieser missglückten Systematik – anders als die Vorkommentierung – nach der von dem Gesetz vorgegebenen Reihenfolge.

[1] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 10.
[2] "Klagebegehren", § 96 Abs. 1 S. 2 FGO.
[3] "Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens", § 96 Abs. 1 S. 1 FGO.
[4] "Begründungspflicht", § 96 Abs. 1 S. 3 FGO.
[6] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 1ff.
[7] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 11.
[8] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 14; vgl. auch Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 FGO Rz. 2.
[9] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 1.

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