Rz. 10

Anknüpfungspunkt für das Zeugnisverweigerungsrecht ist ausschließlich objektiv die Angehörigeneigenschaft i. S. v. § 15 AO (s. Rz. 11) in Bezug auf den Beteiligten (s. Rz. 13).

Die Regelung enthält eine abschließende Aufzählung (s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 1e). Die Lebenspartnerschaft nach dem LebenspartnerschaftsG v. 16.2.2001, BGBl I 2001, 266 begründet kein Angehörigenverhältnis. Zu den Auswirkungen der Adoption auf das Angehörigenverhältnis s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 11.

 

Rz. 11

Angehörige i. d. S. sind:

  • Verlobte [1], also Personen, die ernsthaft ein Verlöbnis i. S. d. § 1297 BGB eingegangen sind, d. h., sich versprochen haben, die Ehe miteinander einzugehen. Die Angehörigeneigenschaft besteht nur für die Dauer des Verlöbnisses, sie endet mit der Entlobung (s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 2). Die Angehörigeneigenschaft besteht nur im Verhältnis zu dem Verlobten. Die Verwandten und Verschwägerten eines Verlobten sind nicht Angehörige des anderen Verlobten[2].
  • Ehegatten [3], also Personen, die durch eine wirksame Ehe miteinander verbunden sind (s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 3). Die Angehörigeneigenschaft besteht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO über die Dauer der Ehe und deren Aufhebung oder Scheidung hinaus[4].
  • Verwandte in gerader Linie [5], also Personen, die voneinander abstammen (§ 1589 S. 1 BGB; s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 4). Für die Angehörigeneigenschaft ist hier der Grad der Verwandtschaft ohne Bedeutung. Die nichteheliche Geburt führt zur Verwandtschaft auch mit dem Vater.
  • Verschwägerte in gerader Linie [6], also ein Ehegatte in dem Verhältnis zu den Verwandten gerader Linie des anderen Ehegatten (§ 1590 Abs. 1 BGB; s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 14a). Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch nach der Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen[7].
  • Geschwister [8], also nach § 1589 Abs. 1 S. 2 BGB Personen, die miteinander nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben Person abstammen (s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 5a).
  • Kinder der Geschwister [9], also Personen, die in der Seitenlinie Verwandte dritten Grads sind (Nichten und Neffen; s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 6).
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten [10], also Schwager und Schwägerin, d. h. in der Seitenlinie Verschwägerte zweiten Grads (§ 1590 Abs. 1 BGB; s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 7). Die Angehörigeneigenschaft bleibt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO auch dann erhalten, wenn die verbindende Ehe nicht mehr besteht.
  • Geschwister der Eltern [11], als Tante und Onkel, d. h. Verwandte dritten Grads in der Seitenlinie (s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 8).
  • Pflegeeltern und Pflegekinder [12], also Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (s. Schwarz, in Schwarz, AO, § 15 Rz. 9b, 9c). Es muss tatsächlich, nicht rechtlich ein besonders enges persönliches Verhältnis unter Lösung des tatsächlichen familiären Bands zu den leiblichen Eltern bestehen[13]. Die vorübergehende Aufnahme als sog. Kostkind reicht dazu nicht aus[14]. Das Pflegekind muss vielmehr wie ein leibliches Kind finanziell und persönlich betreut werden[15]. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AO kann das Pflegeeltern- und -kinderverhältnis auch nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft weiter bestehen, wenn Verbundenheit wie schon zur Zeit der häuslichen Gemeinschaft fortbesteht.

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