Rz. 12

Der Inhalt des Zeugnisweigerungsrechts ist nicht beschränkt, es besteht im Ganzen[1] und ist nicht teilbar (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 101 Rz. 1d m. w. N.). Es kann also nicht nur hinsichtlich belastender Fragen ausgübt, hinsichtlich vermeintlich günstiger Fragen aber nicht ausgeübt werden (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 101 Rz. 1d m. w. N.; a. A. Schallmoser, in HHSp, AO, § 84 FGO Rz. 13).

Angehörige sind aufgrund ihres Zeugnisverweigerungsrechts auch nicht verpflichtet, die Begutachtung des Gesundheitszustands durch einen Sachverständigen zu dulden[2].

 

Rz. 13

Aus dem Zeugnisverweigerungsrecht folgt für Angehörige nach § 101 Abs. 2 AO das Eidesverweigerungsrecht. Dieses ist gegenüber dem Zeugnisverweigerungsrecht selbstständig (s. z. B. Dumke, in Schwarz, AO, § 101 Rz. 5). Hat der Angehörige der Finanzbehörde die gewünschten Auskünfte gegeben, obgleich er diese hätte verweigern können, so kann er immer noch die Beeidigung dieser Auskünfte ablehnen. Er ist hierüber gesondert zu belehren (s. Rz. 17).

[2] vgl. § 155 FGO i. V. m. § 144 ZPO; vgl. BFH v. 10.10.2007, IV B 130, IV B 131/06, BFH/NV 2008, 233.

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