Rz. 73

Ist nach Auffassung des Gerichts eine unter Beachtung der Voraussetzungen von § 79b FGO wirksam verfügte Ausschlussfrist verstrichen, kann das Gericht dennoch das verspätete Vorbringen zulassen. Es kann aber auch nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel gem. § 79b Abs. 3 FGO zurückweisen und ohne weitere eigene Ermittlungen entscheiden.

 

Rz. 74

Die durch § 79b Abs. 3 FGO eröffnete Entscheidungsmöglichkeit für das Gericht hebt den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 76 Abs. 1 S. 1 FGO bei Fristsetzungen nach § 79b Abs. 2 FGO aber nicht vollständig auf. Das Gericht hat in einem solchen Fall den bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorgetragenen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die bis dahin benannten oder nahe liegenden Beweismittel auszuschöpfen. Nur zu den Punkten, zu denen die Ausschlussfrist wirksam gesetzt war, kann der jeweilige Beteiligte mit weiteren Erklärungen und Beweismitteln ausgeschlossen werden und können Ermittlungen vonseiten des Gerichts unterbleiben. Ebenso ist der Kläger nicht gehindert, nach Fristablauf Weiteres, auf das die Fristsetzung sich nicht bezogen hat, vorzubringen. Denn die Tatsachen, zu denen er sich erklären sollte, und die Beweismittel und Urkunden mussten in der fristsetzenden Verfügung genau bezeichnet werden. Nur hinsichtlich dieser Tatsachen und Beweismittel kann daher Präklusion eintreten. Weiterer Vortrag zu in der gerichtlichen Fristsetzung nicht genannten Bereichen kann den Beteiligten nicht durch allgemein gehaltene Aufforderungen zu weiterem Vortrag abgeschnitten werden, sondern nur durch Setzen einer Ausschlussfrist seitens des Gerichts nach § 79b Abs. 2 FGO.

 

Rz. 75

Entschieden wird durch Endurteil, wobei das Gericht ausführen muss, wie es ohne die Fristversäumnis verfahren wäre und wie sich die Verzögerung ausgewirkt hat[1]. Wird das Vorbringen vom Gericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, liegt wegen Verstoßes gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör ein Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3 FGO vor, der regelmäßig zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen wird[2]. Dies hätte jedoch als Ergebnis eine dem Zweck der Vorschrift widersprechende weitere Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge. Der Nutzen der Vorschrift liegt daher in erster Linie darin, als Druckmittel gegen säumige Beteiligte zu dienen. Weiter ermöglicht sie dem Gericht, bei Ausbleiben jeglicher Reaktion zügig zu entscheiden.

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