1 Allgemeines/Inhalt

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und -begrenzung. Sie entspricht weitgehend dem vor 1993 geltenden Art. 3 § 3 VGFGEntlG, wobei die wegen der Rspr. des BFH zum Entlastungsgesetz als zu eng empfundene Fassung beseitigt und dem FG insbesondere in § 79b Abs. 1 FGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung weitergehende, den Kläger einschränkende Befugnisse eingeräumt wurden. § 79b Abs. 2 FGO wurde durch das Justizkommunikationsgesetz – JKomG (BGBl I 2005, 837) an den elektronischen Rechtsverkehr angepasst.

 

Rz. 2

Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren soll § 364b AO eine Verfahrensbeschleunigung erreichen. Allerdings treten im Rahmen des § 364b AO zahlreiche Probleme auf[1]. § 364b AO hat daher – im Gegensatz zu § 79b FGO – praktisch keine Bedeutung.

 

Rz. 3

Des Weiteren dient § 79b FGO dem Ziel der Konzentrationsmaxime, das Verfahren in möglichst einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss zu bringen[2]. Ohne Ausschlussfristen könnte der erstmalige Vortrag entscheidungserheblicher Umstände in der mündlichen Verhandlung dazu führen, dass vertagt bzw. wiedereröffnet werden muss, damit der Gegner wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes Gelegenheit haben, sich auf den neuen Vortrag einzustellen. Dem wirkt § 79b FGO entgegen.

 

Rz. 4

§ 79b FGO steht im Spannungsfeld zwischen Verfahrensbeschleunigung einerseits und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes andererseits. Rechtsschutz für einen einzelnen Stpfl. darf die staatlichen Rechtsprechungsressourcen nicht über Gebühr lange in Anspruch nehmen, um nicht dadurch wegen der Begrenzung dieser Ressourcen effektiven Rechtsschutz für die übrigen Stpfl. zu verhindern. Dabei muss dem Anspruch auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die staatliche Eingriffsverwaltung mit nur einer Tatsacheninstanz besondere Beachtung geschenkt werden. Bei der Einführung von Instrumentarien zur Zurückweisung des Beteiligtenvorbringens ist daher besondere Zurückhaltung geboten. Art. 3 § 3 VGFGEntlG war hierfür allerdings zu eng gefasst. Die Vorschrift kam erst zur Anwendung, wenn eine vollständige Klage i. S. v. § 65 FGO vorlag und die Beschwer des Klägers i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO erkennbar war[3]. Die Vorschrift begünstigte denjenigen, der seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise genügte, gegenüber demjenigen, der sich um Mitwirkung, wenn auch unvollkommen, bemühte. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber § 79b FGO weiter gefasst und mit § 79b Abs. 1 FGO i. V. m. dem geänderten § 65 Abs. 2 FGO eine Präklusionsbestimmung auch für die Fälle geschaffen, in denen die beschwerenden Tatsachen in keiner Weise vorgetragen werden[4]. Obwohl auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine wirksame Ausschlussfristsetzung die Zurückweisung wegen Verspätung an weitere enge Umstände gebunden ist[5], zeigt die Praxis, dass schon die Androhung der Präklusionswirkung in vielen Fällen die Beteiligten zu fristgerechtem Vortrag veranlasst.

 

Rz. 5

Im Lauf eines Verfahrens können wiederholt Ausschlussfristen gesetzt werden. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, indem einer Aufforderung nach § 79b Abs. 1 FGO in keiner Weise nachgekommen wird, ist die Rechtsverfolgung mutwillig i. S. d. Prozesskostenhilfevorschriften[6].

1.2 Inhalt

 

Rz. 6

Die Regelung gibt dem Vorsitzenden oder Berichterstatter die Möglichkeit, Ausschlussfristen zu setzen, und zwar dem Kläger zur Begründung der Klage in tatsächlicher Hinsicht[1], dem Kläger und den anderen Beteiligten zur Angabe von Tatsachen zu bestimmten Vorgängen, zur Bezeichnung von Beweismitteln[2] und zur Vorlage von Urkunden und anderen beweglichen Sachen[3]. Die Frist wirkt jedoch nur dann als Ausschlussfrist, wenn der Beteiligte die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt und über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis belehrt worden ist[4]. Ob schließlich tatsächlicher Vortrag oder Beweismittel, die von den Beteiligten unentschuldigt erst nach Fristablauf vorgebracht werden, bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.[5]. Die Entschuldigungsgründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen[6]. Von eigenen weiteren Ermittlungen wird das Gericht nach Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO aber nur entbunden, wenn bei unentschuldigter Fristversäumnis der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten nur mit nicht geringem Aufwand ermittelt werden kann[7].

 

Rz. 7

Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO betrifft die Frage der Zulässigkeit der Klage[8]. Demgegenüber betrifft die Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO die Begründetheit der Klage[9].

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