Rz. 67

Erfolgt der angeforderte Vortrag erst nach Ablauf der wirksam gesetzten Ausschlussfrist, muss zunächst geprüft werden, ob die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt wurde, da nur dann die Präklusionswirkung eintreten kann. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Entschuldigung von dem säumigen Beteiligten vorgebracht werden muss. Eine Prüfung von Amts wegen scheidet insoweit aus[1]. Das Gericht muss den Beteiligten über die Entschuldigungsmöglichkeit nicht belehren. Eine Frist für das Vorbringen der Entschuldigungsgründe sieht das Gesetz nicht vor. Daher kann die Verspätung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung genügend entschuldigt werden[2]. In der Revisionsinstanz können neue Entschuldigungsgründe allerdings nicht mehr vorgetragen werden[3]. Der Verschuldensmaßstab ist der gleiche wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sodass schon bei leichter Fahrlässigkeit die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist den Beteiligten das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen[4]. Ein Entschuldigungsgrund liegt z. B. nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers Unterlagen verspätet erhalten hat[5]. Auch Krankheit oder ein Auslandsaufenthalt sind u. U. nicht geeignet, das Versäumen der Ausschlussfrist zu entschuldigen[6].

[1] Ebenso Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 65; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 76.
[2] BFH v. 8.3.1995, X B 243, 244/94, BStBl II 1995, 417.
[3] Vgl. § 121 S. 3 FGO; Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 72.
[4] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 75; Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 66.

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