Rz. 20

Soll bei Fristversäumnis die präkludierende Wirkung eintreten, muss der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden sein. Die Belehrung muss zusammen mit der Fristsetzung erfolgen[1]. Unterbleibt die Belehrung, kann das Gericht keine Präklusion eintreten lassen. Ebenso kann eine unvollständige oder unrichtige Belehrung nicht zur Präklusion führen[2]. Eine auch versehentlich unterlassene Belehrung kann nur nachgeholt werden, indem erneut eine Frist mit Belehrung gesetzt wird[3].

 

Rz. 21

Nach dem Gesetz ist der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren. Dabei reicht es nicht aus, lediglich auf die Regelung in § 79b Abs. 3 FGO zu verweisen. Vielmehr ist der Inhalt von § 79b Abs. 3 FGO, mit Ausnahme von § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FGO, wiederzugeben. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Belehrung auch für einen Laien verständlich sein soll[4], reicht die Wiedergabe des vorgenannten Inhalts des § 79b FGO aus. Über die Fristverlängerungsmöglichkeit muss ebenso wenig belehrt werden wie über die Fortwirkung einer Fristversäumnis im Revisionsverfahren nach § 121 FGO. Des Weiteren müssen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Präklusion näher erläutert oder auf eine Fristversäumnis und die Möglichkeit einer Entschuldigung hingewiesen werden[5].

 

Rz. 22

Die Belehrung nach § 79b FGO sollte nach der hier vertretenen Auffassung folgenden Wortlaut haben:

"Bei der gesetzten Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Erst nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel oder vorgelegte ­Urkunden und andere bewegliche Sachen kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, die Verspätung nicht genügend entschuldigt wird und es nicht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des säumigen Beteiligten zu ermitteln. Entschuldigungsgründe sind auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen"[6] .

[1] Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 79b Rz. 43; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 85; Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 74.
[2] Gedanke aus § 356 Abs. 2 AO; Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 364b AO Rz. 9f.; Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 74.
[3] Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 74; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 85.
[4] Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 79b FGO Rz. 43.

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