Rz. 53

Gegen den Gerichtsbescheid des Vorsitzenden oder des Berichterstatters ist nur Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich.[1] Andere Rechtsmittel sind, auch wenn die Revision vom Vorsitzenden oder Berichterstatter im Gerichtsbescheid zugelassen worden ist, nicht möglich.[2] Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeitig gestellt, wirkt der gem. § 79a Abs. 2 FGO erlassene Gerichtsbescheid gem. § 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO als rechtskräftiges Urteil. Bestätigt das FG (als Senat) nach mündlicher Verhandlung durch Urteil den Tenor des Gerichtsbescheids, kann es zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeiten in der Urteilsbegründung auf ihn Bezug nehmen.[3]

Rz. 54 einstweilen frei

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