3.2.1 Antragsform

 

Rz. 25

Der Antrag muss in der §§ 64, 65 FGO entsprechenden Form gestellt werden.[1]

 

Rz. 25a

Zudem ist zu beachten, dass ab 1.1.2022 für Rechtsanwälte und ab 1.1.2023 für Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte unter den näheren Voraussetzungen von § 52a bzw. 52d FGO eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation mit dem FG bzw. dem BFH besteht.[2] Diese Verpflichtung für Rechtsanwälte ab 1.1.2022 ist auch gegeben, wenn sie zusätzlich als Steuerberater zugelassen sind.[3]

[1] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 133.
[2] BFH v. 28.4.2023, XI B 101/22, BFH/NV 2023, 930, KP ID 49436848 mit Anm. Gehm = NJW 2023, 1759; Gehm, NWB DAAAB-05735; FG Nürnberg v. 19.4.2023, 6 V 357/23, Haufe-Index HI15735961; Niedersächsisches FG v. 12.5.2023, 9 K 10/23, DB 2023, 1314, Haufe-Index HI15709076; BFH v. 17.5.2023, II B 36/22, BB 2023, 1447, Haufe-Index HI15730922; für Steuerberater gilt dies auch, wenn sie mit einem Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft verbunden sind.

3.2.2 Antragsinhalt

 

Rz. 26

Der Antrag muss auf die Aussetzung oder Aufhebung d. V. gerichtet sein. Ein Antrag, die Behörde zu verpflichten, über den AdV-Antrag zu entscheiden, ist unzulässig.[1]

Der Antrag muss so konkretisiert sein, dass die Verfahrensbeteiligten und der angefochtene Verwaltungsakt, dessen AdV begehrt wird, eindeutig bestimmt sind.[2] Der Inhalt des Antrags begrenzt die gerichtliche Entscheidungsbefugnis. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO ist im AdV-Verfahren sinngemäß anzuwenden.[3]

 

Rz. 27

Erforderlich ist entsprechend § 40 Abs. 2 FGO die unverzügliche schlüssige Darlegung der Antragsbefugnis, da andernfalls die durch die Antragstellung faktisch erwirkte Vollziehungsverzögerung rechtsmissbräuchlich erscheint.[4] Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der AdV-Antrag trotz Aufforderung nicht begründet wird.[5]

 

Rz. 28

Der Antrag muss also eine Begründung enthalten, die das Gericht in die Lage versetzt, die Entscheidung in der Sache zu treffen. Es obliegt dem Antragsteller, die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, insbesondere auch den Antragsgrund darzulegen.[6] Soweit bereits eine Einspruchs-, Klage- bzw. Rechtsmittelbegründung vorliegt, kann hierauf Bezug genommen werden.[7]

[4] FG Baden-Württemberg v. 20.4.1993, 6 V 3/93, EFG 1993, 670; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 136.
[6] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 196; FG Hamburg v. 22.6.2004, I 114/04, Haufe-Index 1219931; FG Hamburg v. 15.5.2009, 2 V 115/09, Haufe-Index HI2187073.

3.2.3 Antragsbefugnis

 

Rz. 29

Wie für die Hauptsache muss auch für das AdV-Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis und damit eine Antragsbefugnis vorliegen.[1] Sofern allerdings die besonderen Voraussetzungen der AdV (s. Rz. 34) erfüllt sind und insbesondere ein Aussetzungsgrund nach § 69 Abs. 2 S. 2 FGO vorliegt, kann die allgemeine Antragsbefugnis nur in Ausnahmefällen abgesprochen werden, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde.[2]

 

Rz. 30

Die Antragsbefugnis steht ausschließlich den Beteiligten des Hauptverfahrens zu.

Die Antragsbefugnis ist im AdV-Verfahren im Übrigen nur für denjenigen Beteiligten gegeben, der auch im Hauptverfahren nach § 40 Abs. 2 FGO die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis besitzt[3], d. h. derjenige, gegen den sich der angefochtene, die Leistungspflicht begründende Verwaltungsakt richtet. Nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO Beigeladene sind nicht antragsbefugt.[4]

 

Rz. 31

Für die sachliche Einschränkung der Antragsbefugnis bei der AdV von Grundlagen- und Folgebescheiden gilt § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO. Die AdV des Folgebescheids kann demgemäß nicht mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet werden[5], wie auch umgekehrt die AdV des Grundlagenbescheids nicht mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Folgebescheids begründet werden kann.

 

Rz. 32

Für die persönliche Einschränkung der Antragsbefugnis bei der AdV von Feststellungsbescheiden gilt § 48 FGO.[6] Antragsbefugt sind nur solche Feststellungsbeteiligten, die entweder selbst den Feststellungsbescheid angefochten haben oder zum Verfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten hinzugezogen bzw. beigeladen worden sind.[7]

 

Rz. 33

Hinsichtlich der Rechtsprechungsbeispiele für den Fortfall bzw. das Nichtvorliegen der Antragsbefugnis wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 Rz. 60a verwiesen.

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