Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 2023

 

Leitsatz (redaktionell)

Das grundsätzlich ab dem 01.01.2023 nutzbare besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) steht dem Steuerberater jedenfalls mit Erhalt des Aktivierungsbriefs, versendet durch DATEV, tatsächlich zur Verfügung.

Ob dem Prozessbevollmächtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa bereits zum 01.01.2023 und/oder durch die mögliche Registrierung über die sog. "fast lane" - ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung stand, kann für den Streitfall dahingestellt bleiben (vgl. aber FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2023 7 K 183/22,).

 

Normenkette

FGO §§ 52a, 52d

 

Gründe

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 sowie der Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für 2014 vom (zuletzt) 25.11.2020, geändert in Bezug auf die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für 2014 durch Bescheid vom 14.11.2022.

A.

Mit Antragschreiben, datiert auf 28.03.2023, eingegangen beim Finanzgericht am 29.03.2023 per Briefpost, beantragt der prozessbevollmächtigte Steuerberater die Aussetzung der Vollziehung der o.g. Bescheide i.H.v. xxx € hinsichtlich Einkommensteuer, i.H.v. xxx € hinsichtlich Solidaritätszuschlag und i.H.v. xxx € hinsichtlich Zinsen. Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 20.03.2023 eine Aussetzung abgelehnt.

B.

Neben dem vorliegenden Verfahren betreibt der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin beim Finanzgericht Nürnberg Verfahren wegen Einkommensteuer 2014 Az. 6 K 12x/23, Eingang 31.01.2023 per Fax, und Zinsen zur Einkommensteuer 2014 Az. 6 K 17x/23, Eingang 14.02.2023 per Briefpost.

In diesen Verfahren wurde der Prozessbevollmächtigte jeweils mit Einlegung der Klage am Tag des Klageeingangs auf die Regelungen der §§ 52a, 52d Finanzgerichtsordnung -FGO hingewiesen sowie auf die FAQ der Steuerberaterkammer bzw. auf die Steuerberaterplattform unter Nennung des Stichworts "Fast Lane für Steuerberater, die vor dem Finanzgericht Klagen führen". Ferner wurde eine Frist zur Äußerung hierzu gesetzt. Diese Schreiben wurden per Digifax versandt.

Der Prozessbevollmächtigte teilte im Verfahren 6 K 12x/23 per E-Mail am 13.02.2023 mit: "Die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist unserer Kanzlei mangels Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer bisher noch nicht möglich." Der Prozessbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 28.02.2023 eine Klagebegründung vor, die am gleichen Tag per Fax und am Folgetag per Briefpost einging; der Prozessbevollmächtigte beschränkte sich auf Ausführungen in der Sache. Das Finanzgericht verwies mit Schreiben vom 28.02.2023 (per Digifax) erneut auf die Regelung der §§ 52a, 52d FGO hin.

Im Verfahren 6 K 17x/23 teilte der Prozessbevollmächtigte per E-Mail am 15.02.2023 mit: "Die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerpostfachs ist unserer Kanzlei mangels Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer bisher noch nicht möglich." Das Finanzgericht verwies mit Schreiben vom 08.03.2023 (per Digifax) erneut auf die Regelung der §§ 52a, 52d FGO hin und legte nahe, bei Vortrag, bisher noch keinen Registrierungsbrief zur Einrichtung des beSt erhalten zu haben, sich unverzüglich unter Verweis auf dieses Verfahren an den beSt-Support zu wenden, der von DATEV im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) betrieben werde (https://steuerberaterplattform-bstbk.de/service-support) und sowohl den Zeitpunkt der Aufnahme in die sog. Fast Lane als auch den Versandzeitpunkt des Registrierungsbriefs nachvollziehen könne. Auf Basis der Auskunft des beSt-Supports erteile die BStBK eine entsprechende Bestätigung.

C.

Im vorliegenden Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung wies das Gericht mit Schreiben vom 29.03.2023 unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 52a, 52d FGO auf Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags hin und forderte zu einer Stellungnahme bis zum 05.04.2023 auf. Ausdrücklich wurde auch auf die Regelungen in den Sätzen 2 bis 4 des § 52d FGO hingewiesen.

Das Schreiben wurde per EGVP an die unter https://steuerberaterverzeichnis.berufs-org.de/ von der Bundessteuerberaterkammer für den Prozessbevollmächtigten hinterlegte Safe ID DE.BStBK.xxx versandt. Im Rahmen des Verfahrens 6 K 17x/23 hatte die für EGVP zuständige Geschäftsstelle des Finanzgerichts am 15.03.2023 im EGVP-Adressbuch eingesehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte Sch unter der Kanzleiadresse in XY mit dem Registrierungsbrief für das beSt freigeschaltet hatte.

Mit Schreiben des Gerichts per Digifax vom 31.03.2023 wurde der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass am 29.03.2023 an ihn über sein besonderes Steuerberaterpostfach (beSt) eine Nachricht des Finanzgerichts versendet und bisher nicht von ihm abgeholt worden sei. Er wurde gebeten, dies zeitnah nachzuholen.

Am 05.04.2023 war das Schreiben noch immer nicht aus dem besonderen Steuerberaterpostfach abgeholt worden; bei ...

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